B-4179/2026
Bundesverwaltungsgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Anfechtung der ETH-Aufnahmeprüfung
19. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bestand die umfassende ETH-Aufnahmeprüfung im Januar 2025 und im Wiederholungsversuch Januar 2026 nicht. Für beide Prüfungen waren ihm 25 % Zusatzzeit sowie ein separater Prüfungsraum gewährt worden; die definitive Nichtzulassung focht er mit Rügen zur Akteneinsicht, Gesundheit und Bewertungsfehlern an.
Erwägungen
• Ein Anspruch auf weitere Prüfungsunterlagen bestand nicht, da die erhaltenen Korrekturen, Bewertungsraster und mündlichen Prüfungsprotokolle ausreichten; interne Examinatorennotizen sind nicht akteneinsichtspflichtig.
• Die gesundheitliche Rüge war verspätet, weil die gewährten Prüfungsmodalitäten nicht angefochten und weder ein während der Prüfung eingetretener Hinderungsgrund noch eine nachträgliche schwere Erkrankung belegt wurden; die Bewertungsrügen waren mangels aufgabenbezogener Substanziierung unbegründet, wobei den Examinatoren ein Beurteilungsspielraum zukam.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.