5A_29/2026
Bundesgericht
Vereinsrecht
4. August
Sachverhalt
A.________ kandidierte als SVP-Mitglied auf einer anderen bürgerlichen Liste für den Grossen Rat. Nachdem der Wahlkreisverband ihren Ausschluss aus Vorstand und Delegiertenversammlung wegen des Endes ihrer SVP-Vertretung mitgeteilt hatte, klagte sie auf Feststellung der Nichtigkeit; während des Verfahrens wurde sie rechtskräftig aus der SVP des Kantons Bern ausgeschlossen.
Erwägungen
• Nach dem rechtskräftigen Ausschluss aus der SVP des Kantons Bern konnte selbst die Feststellung der Nichtigkeit des früheren Ausschlusses aus Vorstand und Delegiertenversammlung keine Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechte mehr begründen.
• Pauschale Hinweise auf Reputations-, politische und wirtschaftliche Nachteile genügen nicht; mangels konkret dargelegter fortbestehender Auswirkungen auf die Rechtsstellung fehlt das aktuelle und praktische Feststellungsinteresse nach Art. 59 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 88 ZPO.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.