5A_29/2026

Bundesgericht

Personenrecht

Vereinsrecht

4. August

Sachverhalt A.________ kandidierte als SVP-Mitglied auf einer anderen bürgerlichen Liste für den Grossen Rat. Nachdem der Wahlkreisverband ihren Ausschluss aus Vorstand und Delegiertenversammlung wegen des Endes ihrer SVP-Vertretung mitgeteilt hatte, klagte sie auf Feststellung der Nichtigkeit; während des Verfahrens wurde sie rechtskräftig aus der SVP des Kantons Bern ausgeschlossen. Erwägungen • Nach dem rechtskräftigen Ausschluss aus der SVP des Kantons Bern konnte selbst die Feststellung der Nichtigkeit des früheren Ausschlusses aus Vorstand und Delegiertenversammlung keine Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechte mehr begründen. • Pauschale Hinweise auf Reputations-, politische und wirtschaftliche Nachteile genügen nicht; mangels konkret dargelegter fortbestehender Auswirkungen auf die Rechtsstellung fehlt das aktuelle und praktische Feststellungsinteresse nach Art. 59 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 88 ZPO. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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