4A_252/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
definitive Rechtsöffnung
20. Juli
Sachverhalt
Die kantonale Rechtsmittelinstanz trat auf A.________s Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung zugunsten von B.________ über 14'235.45 Franken nebst Zins sowie 1'334.35 Franken nicht ein, weil die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids nicht angefochten worden sei. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Bei einem angefochtenen Nichteintretensentscheid muss die Beschwerde die vorinstanzliche Begründung des Nichteintretens gezielt angreifen; allgemeine Einwände zur materiellen Sache genügen nicht.
• Da A.________ die kantonal festgestellte fehlende Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen definitiven Rechtsöffnung nicht beanstandete, erfüllte die Beschwerde die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht ein.