1C_528/2026
Bundesgericht
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln; unentgeltliche Rechtspflege
Veröffentlicht am 7. Oktober
Entschieden am 7. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_528/2026
Urteil vom 28. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Bafflesstrasse 18, 9450 Altstätten SG.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 10. September 2026 (RR.2026.41).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) ermittelt gegen den in der Schweiz wohnhaften A.________ und eine unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der nationalsozialistischen Wiederbetätigung gemäss § 3g Abs. 1 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz). In diesem Zusammenhang ersuchte sie am 24. Januar bzw. 13. März 2025 u.a. um die Durchsuchung des Domizils von A.________ und um Sicherstellung sämtlicher beweisrelevanten Gegenstände, insbesondere von Mobiltelefonen, Computern, Speichermedien sowie allfälliger weiterer Gegenstände, die auf eine nationalsozialistische Betätigung schliessen liessen.
B.
Gestützt auf die Eintretensverfügung vom 25. April 2025 und den gleichentags erlassenen Durchsuchungsbefehl stellte die Kantonspolizei St. Gallen am 12. Mai 2025 verschiedene Gegenstände sowie ein Smartphone und einen Laptop sicher. Nachdem am 19. August 2025 die Entsiegelung angeordnet worden war, spiegelte die Kantonspolizei das Smartphone und den Laptop und triagierte die sichergestellten Akten. Am 2. Dezember 2025 teilte das Untersuchungsamt Altstätten dem Rechtsvertreter von A.________ mit, welche Gegenstände, Akten und Daten zur Herausgabe an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vorgesehen seien und übermittelte ihm die Daten zur Einsichtnahme. Dieser widersetzte sich der Herausgabe der elektronischen Daten. Das Untersuchungsamt forderte ihn am 15. Januar 2026 auf, die auszusondernden Dateien konkret zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 bezeichnete er verschiedene Datenkategorien (private Kommunikationsdaten [WhatsApp, Telegram], Kontaktdaten, Fotos, Kommunikationsverläufe unbeteiligter Drittpersonen, Standort- und Bewegungsdaten, Sprachmemos), die seiner Ansicht nach nicht herausgegeben werden dürften.
Mit Schlussverfügung vom 3. März 2026 bewilligte das Untersuchungsamt Altstätten die Herausgabe diverser Gegenstände und Unterlagen, darunter insgesamt 1'085 Dateien und 66 Ordner aus dem Smartphone.
C.
Dagegen erhob A.________ am 7. April 2026 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese wies die Beschwerde am 10. September 2026 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung wies sie wegen Aussichtslosigkeit ab.
D.
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hat A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 17. September 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das vorinstanzliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Sache zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierzu stellt er verschiedene Eventualanträge. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventualiter sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
E.
Am 23. September 2026 hat der Beschwerdeführer ein dringliches Gesuch um eine "vorsorgliche/prozessleitende Anordnung zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes" eingereicht. Er beantragt, es sei, soweit prozessrechtlich zulässig, gestützt auf Art. 103 Abs. 3 und anzuordnen, dass die von der Schlussverfügung RH.2025.63 erfassten Daten im Fall eines Nichteintretens oder einer Abweisung der Beschwerde nicht vor Ablauf von drei Arbeitstagen seit der tatsächlichen Eröffnung des bundesgerichtlichen Endentscheids an die österreichischen Behörden übermittelt werden dürfen. Eventualiter sei jede andere geeignete vorsorgliche oder prozessleitende Anordnung zu treffen, welche sicherstelle, dass nach der tatsächlichen Eröffnung eines für ihn negativen Endentscheids eine kurze und effektive Möglichkeit verbleibe, gegebenenfalls internationalen einstweiligen Rechtsschutz anzurufen, bevor die Daten übermittelt würden.
F.
Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Gemäss ist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn dieser unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt nach insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen neben Beschwerden, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 mit Hinweisen).
bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss obliegt es der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen nach erfüllt sind (BGE 139 IV 294 E. 1.1). Dabei genügt es nicht, Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geltend zu machen: Nur eine erhebliche, hinreichend detaillierte und glaubhaft dargelegte Verletzung kann gegebenenfalls dazu führen, dass die Eintretensvoraussetzung nach als erfüllt gilt (BGE 145 IV 99 E. 1.5).
2.
Der vorliegend angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betrifft die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen jedoch keinen besonders bedeutsamen Fall i.S.v. .
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus und sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil sie die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht bei der Triage der herauszugebenden Dateien überspannt und damit den Rechtsschutz verkürzt habe. Sie habe gar nicht geprüft, ob die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2026 genannten Datenkategorien eine gezielte Aussonderung ermöglichten, sondern habe die Verwirkung schon deshalb angenommen, weil keine konkreten Einzeldateien genannt worden seien. In diesem Zusammenhang stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob bei digitalen Massendaten (hier: 1'085 Dateien in 66 Ordnern) effektiver Rechtsschutz davon abhängig gemacht werden dürfe, dass jede einzelne Datei individuell bezeichnet werde.
2.2. Der Beschwerdeführer legt indessen selbst dar, dass es keinen allgemeingültigen Massstab geben könne, sondern im Einzelfall, anhand der konkreten Umstände, geprüft werden müsse, ob die Angaben eine sachgerechte Aussonderung ermöglichten. Dies entspricht grundsätzlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 II 14 E. 4.3 mit Hinweisen), wonach die Einwände klar und präzise genug dargelegt und begründet werden müssen, um der Behörde die Aussonderung der Dokumente zu ermöglichen, die für die ersuchende Behörde keinerlei Interesse aufweisen können (BGE 134 II 318 E. 6.4; Urteil 1C_347/2023 vom 14. Juli 2023 E. 2.2; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2025.80 vom 19. Dezember 2025 E. 8.2; je mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur für Akten in Papierform, sondern auch für elektronisch gespeicherte Dateien (vgl. z.B. Urteil 1C_307/2016 vom 2. August 2016 E. 1.2, wo es um Daten eines Netbooks ging; zum Entsiegelungsverfahren vgl. BGE 151 IV 344 E. 2.4-2.8 betr. Durchsuchung eines Smartphones). Damit stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
2.3. Bezogen auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern bereits die von ihm genannten Datenkategorien, ohne weitere Konkretisierung (z.B. nach Namen, Stichworten, etc.) und Begründung, geeignet gewesen wären, Dateien auszusondern, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht relevant sein können. Es liegt denn auch auf der Hand, dass Kommunikations-, Kontakt- und Standortdaten, Fotos etc. als solche durchaus geeignet sein können, als (be- oder entlastende) Beweismittel für eine nationalsozialistische Betätigung des Beschwerdeführers zu dienen oder Rückschlüsse auf eine unbekannte Täterschaft zu ermöglichen.
3.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.1. Abzuweisen ist der Antrag auf eine "vorsorgliche/prozessleitende Anordnung zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes", soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Denn dieser bezieht sich (anders als vorsorgliche Massnahmen i.S.v. ) nicht auf die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens, sondern auf den Zeitraum nach Rechtskraft des bundesgerichtlichen Entscheids. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
3.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Allerdings erweist sich sein Rechtsbegehren als aussichtslos (). Angesichts seiner schwierigen finanziellen Lage rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 i.V.m. ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Antrag auf eine "vorsorgliche/prozessleitende Anordnung zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes" wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten ist.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
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