4D_152/2026
Bundesgericht
Mieterausweisung
Veröffentlicht am 8. Oktober
Entschieden am 28. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_152/2026
Urteil vom 28. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Juli 2026 (PF260036-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2026 hiess das Bezirksgericht Dielsdorf ein vom Beschwerdegegner eingereichtes Ausweisungsbegehren gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung, die Wohnung im 2. OG links an der U.________-strasse in V.________ innert 14 Tagen ab Zustellung des Entscheids geräumt zu verlassen und dem Beschwerdegegner zurückzugeben.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich an. Mit Beschluss vom 24. Juli 2026 schrieb das Obergericht den Antrag auf Aufschub der Vollstreckung ab und wies die Beschwerde mit Urteil vom selben Tag ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingaben vom 31. August 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 24. Juli 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).
3.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ().
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann
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