6B_636/2025
Bundesgericht
Mord; Diebstahl; Strafzumessung; Willkür; Grundsatz "in dubio pro reo"
30. Juli
Sachverhalt
A.________ tötete B.C.________ am 8. April 2022 mit acht Messerstichen und nahm anschliessend dessen Mobiltelefon an sich. Das Obergericht verurteilte ihn wegen Mordes und Diebstahls zu 18 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer ambulanten therapeutischen Massnahme; dagegen verlangte er insbesondere eine Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung und eine Massnahme für junge Erwachsene.
Erwägungen
• Die Vorinstanz durfte aus den acht wuchtigen Messerstichen in Oberkörper und Gesicht, dem Verfolgen des flüchtenden Opfers und dem weiteren Stich auf das wehrlose Opfer auf direkten Tötungsvorsatz sowie besondere Skrupellosigkeit und ein besonders verwerfliches Rachemotiv schliessen; die dagegen gerichtete Kritik ist bloss appellatorisch.
• Die Mitnahme des Mobiltelefons nach der Tat durfte mangels erkennbaren Alternativmotivs als zumindest vorübergehende Bereicherungsabsicht und damit als Diebstahl gewürdigt werden; das Alter von knapp 19 Jahren musste mangels festgestellter altersbedingter Unreife nicht strafmindernd berücksichtigt werden.
• Eine Massnahme für junge Erwachsene scheidet wegen des Untermassverbots aus, da die Höchstdauer von vier Jahren deutlich weniger als zwei Dritteln der rechtsfehlerfrei bemessenen Freiheitsstrafe von 18 Jahren entspricht und keine Ausnahmegründe dargetan sind.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die erstinstanzliche unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gewährt.