ZKBES.2026.198
SO Obergericht
Rechtsverzögerung bei Schlichtungsverhandlung
4. August
Sachverhalt
Nach Eingang eines arbeitsrechtlichen Schlichtungsgesuchs am 20. Februar 2026 wurde die Verhandlung zunächst auf den 21. April 2026 angesetzt. Wegen einer Terminkollision des gegnerischen Rechtsvertreters wurde sie abgesetzt und am 29. April 2026 auf den 3. November 2026 verschoben; die Klägerin erhob dagegen Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Erwägungen
• Die Ansetzung einer nicht komplexen, lediglich zwei Parteien und ihre Vertreter betreffenden Schlichtungsverhandlung rund acht Monate nach Gesuchseingang verletzt trotz eingehaltenem Ordnungsfrist-Termin nach Art. 203 Abs. 1 ZPO das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer; organisatorische Überlastung rechtfertigt die Verzögerung nicht.
• Die Verzögerung war teilweise durch die Parteien beziehungsweise ihre Rechtsvertreter mitverursacht; eine Weisung zur Vorverlegung war deshalb und angesichts des bevorstehenden Termins unverhältnismässig.
Entscheid
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde gutgeheissen; eine Vorverlegung der Schlichtungsverhandlung wurde jedoch nicht angeordnet.