7B_747/2026
Bundesgericht
Nichteintretensverfügung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen
4. August
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft erliess eine Nichteintretensverfügung betreffend die Strafanzeige von A.________ gegen unter anderem Mitarbeitende einer Institution, denen sie vorwarf, nicht auf die von ihrer Tochter über ihren Vater mitgeteilten Informationen reagiert zu haben. Die strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantons Waadt wies ihre Beschwerde ab; anschliessend gelangte sie an das Bundesgericht, ohne konkrete zivilrechtliche Ansprüche darzulegen.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführerin konnte ihre Beschwerdebefugnis in der Sache nicht begründen: Sie machte weder einen Schaden noch eine Genugtuung geltend oder bezifferte solche Ansprüche, und derartige Ansprüche ergaben sich aus den angezeigten Straftaten nicht unmittelbar und eindeutig.
• Die beanstandeten Verhaltensweisen betrafen Organe des Staates Waadt, die einer direkten und ausschliesslichen Haftung des Kantons unterstehen; allfällige Ansprüche gestützt auf öffentliches Recht stellen daher keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 81 LTF dar und können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden.
• Da weder eine Rüge betreffend das Antragsrecht noch eine solche wegen formeller Rechtsverweigerung erhoben wurde, wurde auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 LTF nicht eingetreten; die verspätete Ergänzung war zudem unbeachtlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.