8C_465/2026

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

18. August

Sachverhalt Die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2025 ausgehändigt; die Beschwerdefrist lief am 5. Dezember 2025 ab. Nach einer verspäteten Eingabe und einer erfolglos angesetzten Nachfrist berief er sich auf einen Klinik- und Auslandaufenthalt und ersuchte um Fristwiederherstellung. Erwägungen • Besondere Umstände wie Klinik- oder Auslandaufenthalt begründen keine unverschuldete Fristversäumnis, wenn nicht dargetan und belegt wird, dass auch die Beauftragung einer Drittperson mit den nötigen Prozesshandlungen unmöglich war. • Der Beschwerdeführer liess sowohl die ihm angesetzte Frist zur Beibringung des angefochtenen Entscheids als auch die gesetzliche Beschwerdefrist unbenutzt verstreichen; taugliche Wiederherstellungsgründe nannte er nicht. Entscheid Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde nicht eingetreten; die Beschwerde wurde wegen versäumter Frist nicht behandelt.
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