8C_465/2026
Bundesgericht
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
18. August
Sachverhalt
Die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2025 ausgehändigt; die Beschwerdefrist lief am 5. Dezember 2025 ab. Nach einer verspäteten Eingabe und einer erfolglos angesetzten Nachfrist berief er sich auf einen Klinik- und Auslandaufenthalt und ersuchte um Fristwiederherstellung.
Erwägungen
• Besondere Umstände wie Klinik- oder Auslandaufenthalt begründen keine unverschuldete Fristversäumnis, wenn nicht dargetan und belegt wird, dass auch die Beauftragung einer Drittperson mit den nötigen Prozesshandlungen unmöglich war.
• Der Beschwerdeführer liess sowohl die ihm angesetzte Frist zur Beibringung des angefochtenen Entscheids als auch die gesetzliche Beschwerdefrist unbenutzt verstreichen; taugliche Wiederherstellungsgründe nannte er nicht.
Entscheid
Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde nicht eingetreten; die Beschwerde wurde wegen versäumter Frist nicht behandelt.