1C_56/2026
Bundesgericht
Öffentliches Personalrecht; Kündigung des Arbeitsverhältnisses
23. Juli
Sachverhalt
Der seit 2011 als Lehrer bei der kantonalen Beobachtungsstation Bolligen angestellte Beschwerdeführer wurde nach vorgängiger Anhörung per 30. Juni 2022 gekündigt. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigten die Kündigung, insbesondere gestützt auf das zerrüttete Vertrauensverhältnis zum direkten Vorgesetzten.
Erwägungen
• Die im erstinstanzlichen Verfahren begangene Gehörsverletzung durfte geheilt werden, weil sich der Beschwerdeführer vor der mit freier Kognition ausgestatteten Vorinstanz umfassend äussern konnte und eine Rückweisung einen prozessualen Leerlauf bedeutet hätte.
• Der Verzicht auf weitere Zeugeneinvernahmen war zulässig: Aufgrund der bereits erhobenen Beweise durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren; die irreparabel zerrüttete, nicht überwiegend dem Vorgesetzten anzulastende Vertrauensbeziehung bildete einen genügenden Kündigungsgrund nach Art. 25 Abs. 2 PG/BE.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.