7B_189/2026
Bundesgericht
Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde
10. August
Sachverhalt
A.________ erhob mehrere Strafanzeigen sowie eine Aufsichtsbeschwerde gegen Zuger Staatsanwälte und verband diese mit Ausstandsbegehren. Das Obergericht trat auf die subsidiären Aufsichtsbeschwerden wegen Verspätung nicht ein; dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die kantonale Qualifikation der Eingabe als subsidiäre Aufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt C.________ war nicht willkürlich, da die gerügte Verfahrensführung sinngemäss mehrere Amtspflichtverletzungen umfasste.
• Das Nichteintreten wegen Verspätung nach der zehntägigen kantonalen Frist stellt keinen überspitzten Formalismus dar; die Beschwerdefrist ist als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, und eine vorgängige zusätzliche Stellungnahme zur Fristfrage war nicht erforderlich.
• Auf die Rügen zu den Ausstandsbegehren und die Feststellungsbegehren trat das Bundesgericht mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs beziehungsweise fehlenden spezifischen Feststellungsinteresses nicht ein.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.