ACPR/731/2026

GE Cour de justice

Straf- und Massnahmenvollzug

Verweigerung der bedingten Entlassung

30. Juli

Sachverhalt A______, verurteilt zu 4 Jahren und 6 Monaten wegen an seiner minderjährigen Stieftochter begangener Sexualdelikte sowie wegen Drohungen, absolviert zudem eine ambulante Behandlung. Nachdem zwei Drittel der Strafe verbüsst waren, verweigerte das TAPEM seine bedingte Entlassung; er verzichtete darauf, die Verweigerung des Strafunterbruchs anzufechten. Erwägungen • Trotz seines guten Gefängnisverhaltens und seines therapeutischen Engagements bestritt A______ noch kürzlich die Tatsachen, bagatellisierte seine Verantwortung, stellte seine Diagnose in Frage und identifizierte seine Risikofaktoren nicht; seine Selbstreflexion blieb embryonal. • Das Rückfallrisiko, das nach der Entlassung insbesondere im Kontakt mit Kindern zunehmen konnte, war angesichts der Bedeutung der sexuellen Integrität von Minderjährigen nicht ausreichend eingedämmt; das Wiedereingliederungsprojekt und die in Portugal vorgesehene Betreuung vermochten diesen Mangel nicht zu beheben, sodass die Verweigerung nicht unverhältnismässig war. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des TAPEM, mit dem die Verweigerung der bedingten Entlassung bestätigt wurde, wird bestätigt.
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