8C_131/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Stabilisierung des Gesundheitszustands)

29. Juli

Sachverhalt Nach einer schweren Verstauchung des linken Sprunggelenks und einer ersten Arthroskopie stellte die SUVA die medizinische Behandlung und die Taggelder per 31. Juli 2024 ein, da sie den Zustand als stabil erachtete. Eine zweite Arthroskopie, durchgeführt am 7. Oktober 2024 wegen anhaltender Schmerzen, ergab eine fibröse Hypertrophie und führte zu einer deutlichen Rückbildung der Schmerzen. Erwägungen • Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schliesst die Fortsetzung der medizinischen Behandlung nicht aus, wenn diese noch eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands bewirken kann. • Angesichts der Anfang 2024 festgestellten funktionellen Verbesserung, der übereinstimmenden ärztlichen Empfehlungen für eine zweite Arthroskopie und deren Unmittelbarkeit durfte die SUVA eine Stabilisierung per 31. Juli 2024 nicht annehmen; sie hätte die vorläufigen Leistungen über den Eingriff hinaus weiter ausrichten und anschliessend die Stabilisierung nach dem postoperativen Verlauf bestimmen müssen. • Die nach dem ursprünglichen Entscheid erstellten medizinischen Berichte waren im Einspracheverfahren zu berücksichtigen; die geltend gemachten extramedizinischen Faktoren genügten nicht, um den natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall auszuschliessen. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen; der Einspracheentscheid und der kantonale Entscheid werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die SUVA zurückgewiesen.
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