ZQ26.009789
VD Tribunal cantonal
Arbeitslosenversicherung
21. August
Sachverhalt
B.________, diplomierte medizinische Laborantin mit langjähriger Erfahrung als Laborantin und anschliessend als medizinische Praxisassistentin, wurde per 31. Juli 2024 entlassen. Sie beantragte die Übernahme einer Ausbildung zur Begleitperson für Patienten am Lebensende, die ihrer beruflichen Neuorientierung dienen sollte; das RAV und anschliessend die DGEM lehnten dies ab.
Erwägungen
• Nach Art. 59 LACI muss eine Bildungsmassnahme objektiv durch den Arbeitsmarkt geboten und zur Behebung der Arbeitslosigkeit unerlässlich sein; sie rechtfertigt sich nicht, wenn Ausbildung und Erfahrung die Wiedererlangung einer Stelle im bisherigen Tätigkeitsbereich ermöglichen.
• Die vorgesehene Ausbildung verbesserte die Vermittlungsfähigkeit nicht wesentlich und unmittelbar: Weder war eine Anstellungszusage noch eine konkrete Perspektive von ihrem Besuch abhängig, noch belegten die geltend gemachten Schwierigkeiten eine aus Gründen des Arbeitsmarkts inhärent erschwerte Vermittlung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid bestätigt.