8C_427/2026

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

20. Juli

Sachverhalt Das Verwaltungsgericht Zürich trat auf eine Eingabe von A.________ betreffend verschiedene Entscheide und behauptete Rechtsverweigerungen kommunaler und kantonaler Stellen nicht ein, verweigerte die unentgeltliche Prozessführung und auferlegte ihm Gerichtskosten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Erwägungen • Bei einem kantonalrechtlichen Verfahren muss anhand der vorinstanzlichen Erwägungen detailliert dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; appellatorische Kritik genügt nicht. • Der blosse Hinweis auf angeblich mangelhafte Rechtsmittelbelehrungen belegt keine Verfassungsverletzung, wenn nicht konkret aufgezeigt wird, weshalb dadurch der Eindruck einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für sämtliche beanstandeten Verwaltungsakte entstehen durfte. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, Gerichtskosten wurden jedoch nicht erhoben.
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