4A_385/2026
Bundesgericht
Kostenvorschuss; gegenstandslos gewordenes Verfahren
26. August
Sachverhalt
A.________ und D.________ focht(en) einen kantonalen Entscheid an, der ihnen für den Kostenvorschuss eine letzte Frist bis 10. Juli 2026 angesetzt hatte. Nach Einreichung ihrer Beschwerden beim Bundesgericht setzte die kantonale Instanz infolge eines Wiederherstellungsgesuchs eine neue zehntägige Frist zur Leistung des Vorschusses an.
Erwägungen
• Mit der Ansetzung einer neuen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist die gegen die ursprüngliche Fristansetzung gerichtete Beschwerde gegenstandslos geworden.
• Das Verfahren wird deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Entscheid
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben; es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.