200 2025 401
BE Verwaltungsgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dividendenaufrechnung bei Gesellschafterarzt
Veröffentlicht am 26. September
Entschieden am 27. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
AHV 200 2025 401
FRC/TOZ/SSM
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 27. August 2026
Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Isliker
Gerichtsschreiberin Tomic
A.________ GmbH
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 22. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2026, AHV 200 2025 401
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Sachverhalt:
A.
Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin), mit Sitz in Bern, bezweckt
die versicherungsmedizinische Begutachtung und Beratung (vgl. Akten der
A.________ [act. I] 4 S. 1). Sie ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin der
Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) an-
geschlossen. Seit 2012 sind Dr. med. C.________ und Dr. med.
D.________ Gesellschafter der A.________ und jeweils zu 50 % an deren
Stammkapital beteiligt (vgl. act. I 4). Dr. med. C.________ ist als leitender
Arzt der A.________ tätig (act. I 7 S. 3) und war bis 31. August 2021 deren
Geschäftsführer (act. I 24).
Am 26. Oktober 2016 führte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen (rsa)
bei der A.________ für die Kontrollperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. De-
zember 2015 eine Arbeitgeberkontrolle durch (Akten der AKB [act. II] 28).
Im Bericht vom 1. November 2016 (act. II 28 S. 4) hielt die rsa fest, die Un-
ternehmensstruktur der A.________ sei komplex. Dres. med. C.________
und D.________, die gegenüber der Ausgleichskasse E.________ als
Selbstständigerwerbende abrechnen würden, würden der A.________ ihre
Dienstleistungen in Rechnung stellen. Weiter sei eine erhebliche Äufnung
freiwilliger Reserven erfolgt, deren Verwendungszweck noch nicht bekannt
sei. In der Folge beschlossen die beiden Gesellschafter der A.________,
die von der rsa im Bericht erwähnte Äufnung freiwilliger Reserven abzu-
bauen und regelmässig Dividenden auszuschütten (vgl. Beilage 5 f. zu
act. II 24, Beilage 2 f. zu act. II 26).
Am 27. September 2023 führte die rsa bei der A.________ eine weitere
Arbeitgeberkontrolle durch (act. II 5). Im Ergänzungsbericht vom 21. No-
vember 2023 (act. II 5 S. 2 - 5) führte die rsa aus, Dres. med. C.________
und D.________ seien als Selbstständigerwerbende gemeldet. Die mit der
A.________ erzielten Umsätze würden unverändert in ihre Einzelabrech-
nungen übernommen (act. II 5 S. 3). Nach Einschätzung der rsa erfüllten
weder Dr. med. C.________ noch Dr. med. D.________ die Voraussetzun-
gen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Da beide bis und mit 2020 defi-
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nitiv veranlagt worden seien, seien die in den Jahren 2018 bis 2020 erziel-
ten Umsätze nicht aufzurechnen, sondern erst für das Jahr 2021 (act. II 5
S. 4 f.). Gestützt darauf qualifizierte die AKB am 7. Dezember 2023 die von
Dres. med. C.________ und D.________ im Jahr 2021 gegenüber der
A.________ abgerechneten Umsätze als massgebenden Lohn. Sie rechne-
te diese Beträge der von der A.________ gemeldeten Lohnsumme hinzu
und stellte für das Jahr 2021 eine Nachtragsrechnung über die darauf ge-
schuldeten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und Verwaltungskosten samt Ver-
zugszinsen aus (vgl. act. II 6). Die A.________ opponierte dagegen und
machte geltend, Dres. med. C.________ und D.________ rechneten ihre
Entschädigungen für die Tätigkeiten zugunsten der A.________ korrekt im
Rahmen ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab; die A.________ schulde
hierfür keine Arbeitgeberbeiträge (vgl. act. II 7). Nach weiteren Abklärungen
(act. II 8 ff.) verfügte die AKB am 12. September 2024 (act. II 20), die
Tätigkeiten der Dres. med. C.________ und D.________ für die
A.________, mit Ausnahme der Gutachtertätigkeit, seien als unselbststän-
dige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren. Sie setzte die für die Jahre 2019
bis 2023 geschuldeten Beiträge und Verwaltungskosten samt Verzugszin-
sen auf insgesamt Fr. 488'549.-- fest, ausgehend von massgebenden
Lohnsummen
von
Fr. 649'460.--
(2019),
Fr. 677'187.65
(2020),
Fr. 655'138.45 (2021), Fr. 618'728.20 (2022) und Fr. 632'176.80 (2023).
Die von der A.________, vertreten durch die F.________ AG, dagegen
erhobene Einsprache (act. II 24, 26) hiess die AKB mit Entscheid vom
22. Mai 2025 (act. II 27) teilweise gut. Hinsichtlich Dr. med. C.________
bestätigte sie, dass dessen Tätigkeit als Geschäftsführer bis 31. August
2021 sowie seine Tätigkeit als ärztlicher Leiter unselbstständige Erwerbs-
tätigkeiten darstellten und die A.________ die entsprechenden Lohnbeiträ-
ge zu entrichten habe. Für die Jahre 2019 bis 2023 setzte die AKB die
massgebenden Lohnsummen auf Fr. 432'660.-- (2019), Fr. 460'387.65
(2020), Fr. 411'671.80 (2021), Fr. 218'728.20 (2022) und Fr. 335'376.80
(2023) fest. Die Lohnsummen für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2023
enthielten jeweils eine Dividendenaufrechnung abzüglich des Altersfreibe-
trags; für das Jahr 2022 erfolgte keine solche Aufrechnung. Die jeweiligen
Nachtragsrechnungen und Zinsanzeigen für die Jahre 2019 bis 2023 (act. II
27 S. 7 ff.) erklärte die AKB zum integrierenden Bestandteil des Einspra-
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cheentscheids. Hinsichtlich Dr. med. D.________ hielt die AKB fest, dieser
habe in den Jahren 2019 bis 2023 keine unselbstständige Erwerbstätigkeit
für die A.________ ausgeübt. Die für ihn für diesen Zeitraum erhobenen
Lohnbeiträge würden daher aufgehoben. Im Übrigen wies die AKB die Ein-
sprache ab, soweit darauf einzutreten sei.
B.
Hiergegen liess die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
B.________, mit Eingabe vom 23. Juni 2025 Beschwerde erheben und
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien die an
Dr. med. C.________ ausgeschütteten Dividenden für die Jahre 2019 bis
2021 sowie für 2023 nicht als massgebender Lohn zu qualifizieren. Die
gestützt auf den Einspracheentscheid erstellten Nachtragsrechnungen der
Lohnbeiträge 2019 bis 2021 sowie für 2023 vom 22. Mai 2025 seien aufzu-
heben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde-
gegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2025 schloss die Beschwerdegeg-
nerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
In einem zweiten Schriftenwechsel (Eingaben vom 8. Oktober 2025 und
10. Dezember 2025) hielten die Parteien an den bisher vertretenen Stand-
punkten wie auch an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die
Bestimmungen über Frist () sowie Form (;
Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Mai
2025 (act. II 27). Streitig und zu prüfen sind die Nachforderungen von
AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen sowie Verwaltungskosten samt Zinsen betref-
fend die Beitragsjahre 2019 bis 2021 und 2023 im Gesamtbetrag von
Fr. 95'892.10 und hierbei insbesondere, ob die von der Beschwerdegegne-
rin vorgenommene Qualifikation der jeweiligen Dividenden als massgeben-
der Lohn zu Recht erfolgt ist.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern ().
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und ).
2.
2.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger
richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum
erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus un-
selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist ( und so-
wie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
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Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2
AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger
Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Ein-
kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach
jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung ge-
leistete Arbeit darstellt.
2.1.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall
selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf-
grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.
Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil-
rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte
für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge-
bend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt somit dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer er-
werbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsar-
ten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die-
ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2 S. 64;
SVR 2024 AHV Nr. 21 S. 69, 9C_550/2023 E. 4.1).
2.1.2
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der
Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter
Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder
geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Charakteristische Merkmale
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investi-
tionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäf-
tigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht
dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg
Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, In-
kasso- und Delkredererisiko. Für die Annahme selbstständiger Erwerbs-
tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaf-
ten in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein.
Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehre-
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ren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage
(BGE 149 V 57 E. 6.4 S. 65; SVR 2024 AHV Nr. 21 S. 69, 9C_550/2023
E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3).
2.1.3
Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,
wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa-
torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko
trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses
im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher
Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsver-
hältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm an-
vertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die
Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben
Arbeitgeber zu erbringen. Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist etwa
auch auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale
vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat,
wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit
auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Er-
werbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be-
stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten
Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am
Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft
sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitser-
folg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Da-
hinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies
beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 149 V 57 E. 6.3
S. 64; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 70, 8C_38/2019 E. 3.2).
2.1.4
Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist
jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha-
rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs-
tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139
E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitrags-
pflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerben-
de angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-
rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache,
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dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als
unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein-
kommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161
E. 4a S. 167).
2.2
Nach Art. 5 Abs. 1 und werden vom Einkom-
men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn,
Beiträge erhoben.
2.2.1
Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger
Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der mass-
gebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisi-
onen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädi-
gungen
und
ähnliche
Bezüge,
ferner
Trinkgelder,
soweit
diese
einen
wesentlichen
Bestandteil
des
Arbeitsentgeltes
darstellen
().
Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge von Ar-
beitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhän-
gen. Unerheblich ist, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst wor-
den ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen.
Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern
grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeits-
verhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begrün-
det ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeits-
verhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der General-
klausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrund-
lage (BGE 148 V 385 E. 2.2 S. 387). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn
vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116
E. 4.1).
2.2.2
Nach der Rechtsprechung gehören Vergütungen, die als reiner Ka-
pitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies
zutrifft, ist nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung zu beurtei-
len. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entschei-
dend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch
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Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrecht-
lich massgebender Lohn sein; dies gilt laut namentlich für
Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis
ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis
gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern
sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaf-
tern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Drit-
ten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 145 V 50
E. 3.2 S. 52, 141 V 634 E. 2.2 S. 636; SVR 2025 AHV Nr. 7 S. 19,
9C_272/2024 E. 4.2).
Bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Per-
sonen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, muss ei-
nerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, ande-
rerseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Von
der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen,
wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn
bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Um zu be-
stimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich
massgebendes Einkommen aufzurechnen ist, werden deklariertes
AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und Dividen-
denzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt
(BGE 145 V 50 E. 3.2 S. 53, 141 V 634 E. 2.2.1 S. 636 und E. 2.2.2
S. 637).
Zur Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeits-
leistung und Lohn vorliegt, ist auf einen Drittvergleich abzustellen. Dabei
sind alle objektiven und subjektiven Faktoren zu berücksichtigen, die bei
der Entlöhnung beachtet werden, insbesondere die allgemeine Salärpoli-
tik und die Salarierung von rang- und funktionsmässig ähnlichgestellten
Mitarbeitern und ihrer Stellvertreter; speziell sind die Stellung des Salär-
empfängers im Unternehmen und seine Aufgaben zu würdigen, wobei zu
beachten ist, wie der Salärempfänger seine Aufgaben erfüllt, was von
seiner Ausbildung, seinen Spezialkenntnissen, Begabungen, Erfahrungen
und Beziehungen abhängt. Mitbestimmend sind ferner Grösse, Umsatz
sowie Kapital- und Gewinnverhältnisse des Unternehmens. Ergänzend zu
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den innerbetrieblichen sind schliesslich die Verhältnisse in vergleichbaren
Unternehmen in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen (BGE 145 V 50
E. 3.2.1 S. 53).
Die Angemessenheit des Vermögensertrags beurteilt sich nicht in Rela-
tion zum Nennwert (Nominalwert), sondern zum effektiven wirtschaftli-
chen Wert der Aktien oder sonstigen Anteile (Eigenkapital einschliesslich
offener und stiller Reserven). Ein Missverhältnis ist zu vermuten, wenn
der Vermögensertrag 10 % oder mehr beträgt. Diese Vermutung kann
nicht schematisch angewendet werden, sondern nur unter Würdigung des
konkreten Einzelfalls (BGE 145 V 50 E. 3.2.2 S. 53).
2.3
Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkun-
gen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von
rechtskräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar
ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden
können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die
steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und
der AHV-Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene
nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der
Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114).
3.
3.1
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass Dr. med.
C.________ seine Gutachtertätigkeit nicht im Rahmen einer unselbststän-
digen Erwerbstätigkeit ausübte (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. III.35). Die Be-
schwerdegegnerin qualifizierte demgegenüber seine Tätigkeiten als Ge-
schäftsführer und als leitender Arzt der Beschwerdeführerin als unselbst-
ständige Erwerbstätigkeiten und rechnete die ihm in den Jahren 2019 bis
2021 sowie 2023 ausgeschütteten Dividenden als massgebenden Lohn auf
(act. II 27 S. 2 - 5).
Zunächst ist zu prüfen, ob Dr. med. C.________ seine Tätigkeiten als Ge-
schäftsführer und als leitender Arzt der Beschwerdeführerin in unselbst-
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ständiger Stellung ausübte. Wird dies bejaht, ist anschliessend zu prüfen,
ob und in welchem Umfang die ausgeschütteten Dividenden als massge-
bender Lohn zu erfassen sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin (vgl. Beschwerde, S. 11 f. Ziff. IV.46) ist die Frage der Qualifikation
der Tätigkeiten von Dr. med. C.________ als selbstständige oder unselbst-
ständige Erwerbstätigkeit nicht erst dann zu prüfen, wenn zwischen der
vereinbarten Entschädigung und dem hierfür angefallenen zeitlichen Auf-
wand ein offensichtliches Missverhältnis besteht (vgl. auch Beschwerde-
antwort, S. 2 Ziff. 2.1, und Duplik, S. 2 Ziff. 1.1). Ebenso wenig erübrigt sich
diese Prüfung, weil die Beschwerdeführerin die vereinbarte jährliche
Entschädigung von Fr. 7'500.-- unter dem Freibetrag nach aArt. 6quater
AHVV (in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) einordnet. Erst
wenn die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeiten feststeht und ge-
gebenenfalls Dividenden als massgebender Lohn zu erfassen sind, ist zu
prüfen, ob und in welchem Umfang der Freibetrag bei der Beitragserhe-
bung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.1 sowie E. 2.2.1 f. hiervor).
3.2
Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der Tätigkeiten von Dr. med.
C.________ als Geschäftsführer und leitender Arzt der Beschwerdeführerin
Folgendes:
3.2.1
Seit 2012 ist Dr. med. C.________ zu 50 % am Stammkapital der
Beschwerdeführerin beteiligt (vgl. act. I 4 S. 1).
3.2.2
Am 14. Februar 2012 schloss Dr. med. C.________ mit der Be-
schwerdeführerin einen Rahmenvertrag über seine gutachterliche Tätigkeit
im Sinne einer Beratungsleistung ab (act. I 6). Darin wurde vereinbart, dass
er sowohl als Geschäftsführer als auch als ärztlicher Leiter des Instituts
figuriere (Art. 5 Ziff. 1). Als Geschäftsführer und ärztlicher Leiter vertrete er
das Institut nach aussen. Neben der direkten Gutachtertätigkeit seien ins-
besondere Tätigkeiten im Bereich der Qualitätskontrolle und Supervision
der Gutachten, das Beantworten von Rückfragen sowie die Koordination
und Schulung der ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitenden vorgese-
hen; als ärztlicher Leiter könne er auch darüber hinaus gehende Tätigkei-
ten an Gutachter delegieren (Art. 5 Ziff. 3, Art. 6 Ziff. 2). Sämtliche Tätigkei-
ten würden im Dienstleistungsverhältnis erbracht und entsprechend in
Rechnung gestellt (Art. 5 Ziff. 3, Art. 6 Ziff. 2).
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Gemäss Zusatzprotokoll zur Gesellschafterversammlung vom 14. Februar
2012 (act. I 7 S. 3 Ziff. 5) führt Dr. med. C.________ seine Tätigkeit als
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als selbstständiges Mandat aus.
Das Mandat umfasse die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestaufgaben
der Geschäftsführung sowie die Wahrnehmung strategischer Aufgaben
unter Einhaltung der Statuten; ein täglicher operativer Einsatz sei nicht vor-
gesehen. Zudem sei Dr. med. C.________ einstimmig zum ärztlichen Leiter
der Gesellschaft gewählt worden. Der ärztliche Leiter übernehme die Lei-
tung und Überwachung der Prozessqualität der Gutachtenerstellung unter
strikter Beachtung der fachlich-inhaltlichen Unabhängigkeit der Gutachter;
die Aufgaben des ärztlichen Leiters würden in einem gesonderten
Pflichtenheft definiert mit Abgrenzung zu den Aufgaben eines "mandatier-
ten fallführenden Gutachtens" im konkreten Gutachtenfall. Das Zusatzpro-
tokoll hielt ferner fest, dass Dr. med. C.________ seine beiden Tätigkeiten
selbstständig, eigenverantwortlich und unabhängig in Mandatsverhältnis
ausübe; ein Arbeitsverhältnis werde nicht begründet. Er sei in der Gestal-
tung von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise frei, soweit er die verein-
barten Aufgaben und Pflichten erfülle. Es bestehe "keine Weisungsgebun-
denheit seitens der Gesellschaft". Für die Wahrnehmung des Geschäftsfüh-
rermandats erhalte Dr. med. C.________ eine pauschale Vergütung von
Fr. 3'000.-- pro Jahr (Fr. 250.-- pro Stunde), welche er mittels Jahresrech-
nung in Rechnung stelle; mit dieser Pauschale seien sämtliche regulären
Leistungen im Rahmen des Mandats abgegolten. Für die Wahrnehmung
des freien Mandats als ärztlicher Leiter werde ihm eine jährliche Pauschal-
vergütung von Fr. 4'500.-- gewährt, welche er ebenfalls mittels Jahresrech-
nung in Rechnung stelle. Diese Vergütung umfasse alle Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Leitung und Aufsicht über die Prozessqualität der
medizinischen Gutachtenerstellung sowie die beratende Funktion für die
Beschwerdeführerin und sei unabhängig vom Umfang der jeweiligen
Einsätze geschuldet.
3.2.3
Dem Pflichtenheft für die Tätigkeit als ärztlicher Leiter der Be-
schwerdeführerin vom 14. Februar 2012 (act. I 8) ist zu entnehmen, dass
Dr. med. C.________ im freien Mandat die Leitung und Überwachung der
allgemeinen Qualitätssicherung und der prozessualen Rahmenbedingun-
gen der Gutachtenerstellung übernehme. Er unterstütze die Beschwerde-
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führerin bei der Rekrutierung und Auswahl geeigneter Gutachter, bei Infor-
mationsgesprächen mit neu zu rekrutierenden Gutachtern über Struktur-
vorgaben, einzuhaltende Gütekriterien und Vorgaben des BSV sowie bei
der Überprüfung der formalen Einhaltung der Prozessqualität. Weiter in-
formiere er über richtungsweisende Änderungen in der Rechtsprechung,
erstelle Mustergutachtenvorlagen, stehe für allgemeine versicherungsme-
dizinische Fragestellungen als Ansprechpartner zur Verfügung, berate bei
der Anschaffung medizinischen Equipments und vertrete die Gesellschaft
bei medizinischen und versicherungsmedizinischen Anlässen nach aussen
(act. I 8 S. 1).
3.2.4
Am 12. Juli 2021 erklärte Dr. med. C.________ seinen Rücktritt als
Geschäftsführer per 1. September 2021 (act. I 24). Auf diesen Zeitpunkt
wurde G.________ zum Geschäftsführer gewählt (act. I 25 S. 1 Ziff. 1).
3.3
3.3.1
Für
eine
unselbstständige
Erwerbstätigkeit
von
Dr.
med.
C.________ als Geschäftsführer spricht zunächst, dass er diese Funktion
innerhalb der Organisation der Beschwerdeführerin wahrnahm. Das Ge-
schäftsführermandat umfasste die gesetzlich vorgeschriebenen Minde-
staufgaben der Geschäftsführung sowie die Wahrnehmung strategischer
Aufgaben unter Einhaltung der Statuten (act. I 7 S. 3 Ziff. 5). Zudem vertrat
er die Beschwerdeführerin als Geschäftsführer nach aussen (act. I 6 Art. 6
Ziff. 2). Er übte die Tätigkeit damit nicht im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung gegenüber einem offenen Markt aus, sondern als Funktionsträ-
ger der Beschwerdeführerin.
Weiter war für die Geschäftsführung eine feste jährliche Pauschalvergütung
von Fr. 3'000.-- vereinbart, welche der Beschwerdeführer mittels Jahres-
rechnung in Rechnung stellen sollte und mit welcher sämtliche regulären
Leistungen im Rahmen des Mandats abgegolten waren (act. I 7 S. 3
Ziff. 5). Die Entschädigung war somit nicht vom Erfolg einzelner Aufträge
abhängig. Ein spezifisches Unternehmerrisiko von Dr. med. C.________ im
Zusammenhang mit der Geschäftsführung ist weder vereinbart noch auf-
grund der Akten ersichtlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2026, AHV 200 2025 401
- 14 -
Zwar bezeichnet das Zusatzprotokoll zur Gesellschafterversammlung vom
14. Februar 2012 (act. I 7) die Geschäftsführung als selbstständiges Man-
dat und schliesst ein Arbeitsverhältnis ausdrücklich aus. Dr. med.
C.________ solle die Funktion eigenverantwortlich und unabhängig aus-
üben, Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise frei gestalten können und
keiner Weisungsgebundenheit gegenüber der Beschwerdeführerin unter-
liegen; ein täglicher operativer Einsatz als Geschäftsführer sei nicht vorge-
sehen. Zudem könne das Mandat von beiden Vertragsparteien mittels
schriftlicher Erklärung ohne Einhaltung einer Frist beendet werden (act. I 7
S. 3 Ziff. 5). Diese Umstände bilden Indizien für eine selbstständige Er-
werbstätigkeit. Die vertragliche Bezeichnung der Zusammenarbeit und de-
ren zivilrechtliche Ausgestaltung sind für die AHV-rechtliche Qualifikation
jedoch nicht ausschlaggebend (vgl. E. 2.1.1 hiervor); entscheidend sind die
wirtschaftlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall. Die – für die Positi-
on eines Geschäftsführers jedenfalls nicht aussergewöhnlich – vertraglich
eingeräumte Freiheit in der Ausgestaltung der Tätigkeit vermag die funktio-
nale und wirtschaftliche Einbindung von Dr. med. C.________ in den Be-
trieb der Beschwerdeführerin sowie das Fehlen eines spezifischen Unter-
nehmerrisikos nicht gänzlich aufzuwiegen. Insgesamt überwiegen die für
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Umstände.
Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Ernennung von
Dr. med. C.________ zum Geschäftsführer (und ärztlichen Leiter) habe
lediglich der Erfüllung gesellschafts- und aufsichtsrechtlicher Anforderun-
gen gedient (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. IV.44), nichts zu ändern. Massge-
bend für die AHV-rechtliche Qualifikation ist nicht der Grund der Ernen-
nung, sondern die konkrete wirtschaftliche Ausgestaltung und tatsächliche
Wahrnehmung der Funktionen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. med. C.________ habe
die Pauschalvergütungen über seine Gutachtenpraxis in Rechnung gestellt
und die entsprechenden Einkünfte seien von der Steuerverwaltung
H.________ sowie der Ausgleichskasse E.________ als Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit behandelt worden (vgl. Beschwerde, S. 5
Ziff. III.19), vermag ihr dies nicht zu helfen. Die Rechnungsstellung über
eine bestehende Praxis und der separate Ausweis eines Zusatzhonorars
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2026, AHV 200 2025 401
- 15 -
sind für die beitragsrechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend. Mass-
gebend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten der konkret zu beurteilen-
den Tätigkeiten. Hinzu kommt, dass die Ausgleichskasse E.________ den
Beitragsstatus gerade nicht gesondert mit Bezug auf die von Dr. med.
C.________ für die Beschwerdeführerin ausgeübten Funktionen als Ge-
schäftsführer und ärztlicher Leiter prüfte (vgl. act. II 12). Einer Anerkennung
seiner Gutachtenpraxis als selbstständige Erwerbstätigkeit kommt daher
keine Aussagekraft für die hier streitigen, davon abzugrenzenden Tätigkei-
ten zu. Die AHV-rechtliche Qualifikation ist für das Entgelt jeder einzelnen
Tätigkeit gesondert vorzunehmen; dieselbe Person kann je nach Tätigkeit
einem unterschiedlichen Beitragsstatut unterstehen (vgl. E. 2.1.4 hiervor).
Auch die steuerrechtliche Behandlung der Vergütungen ist für die hier zu
beurteilende beitragsrechtliche Qualifikation der konkreten Tätigkeiten als
selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht ausschlagge-
bend (vgl. E. 2.3 hiervor).
3.3.2
Für
eine
unselbstständige
Erwerbstätigkeit
von
Dr.
med.
C.________ als ärztlicher Leiter spricht damit, dass er diese Funktion in-
nerhalb der Organisation der Beschwerdeführerin und zur Erfüllung ihres
Gesellschaftszwecks wahrnahm. Als ärztlicher Leiter hatte er die Leitung
und Überwachung der Prozessqualität der Gutachtenerstellung zu über-
nehmen (act. I 7 S. 3 Ziff. 5).
Gemäss Pflichtenheft für die Tätigkeit als ärztlicher Leiter der Beschwerde-
führerin vom 14. Februar 2012 (act. I 8) oblagen ihm zudem die Leitung
und Überwachung der allgemeinen Qualitätssicherung sowie der prozes-
sualen Rahmenbedingungen der Gutachtenerstellung. Er unterstützte die
Beschwerdeführerin bei der Rekrutierung und Auswahl geeigneter Gutach-
ter, bei Informationsgesprächen mit neu zu rekrutierenden Gutachtern über
Strukturvorgaben, einzuhaltende Gütekriterien und die Vorgaben des BSV
sowie bei der Überprüfung der formalen Einhaltung der Prozessqualität.
Weiter erstellte er Mustergutachtenvorlagen, stand für allgemeine versiche-
rungsmedizinische Fragestellungen als Ansprechpartner zur Verfügung,
beriet bei der Anschaffung des medizinischen Equipments und vertrat die
Beschwerdeführerin bei medizinischen und versicherungsmedizinischen
Anlässen nach aussen (act. I 8 S. 1). Auch im Rahmenvertrag vom 14. Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2026, AHV 200 2025 401
- 16 -
bruar 2012 (act. I 6 Art. 5 Ziff. 3) waren für die ärztliche Leitung Tätigkeiten
der Qualitätskontrolle und Supervision der Gutachten, das Beantworten von
Rückfragen sowie die Koordination und Schulung der ärztlichen und
nichtärztlichen Mitarbeitenden vorgesehen. Dr. med. C.________ erbrachte
auch diese Tätigkeiten somit nicht im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung gegenüber einem offenen Markt, sondern als Funktionsträger
der Beschwerdeführerin.
Weiter war für die Tätigkeit als ärztlicher Leiter eine feste jährliche Pau-
schalvergütung von Fr. 4'500.-- vereinbart, welche er mittels Jahresrech-
nung in Rechnung stellen sollte. Diese Vergütung umfasste sämtliche
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Leitung und Aufsicht über die Pro-
zessqualität der medizinischen Gutachtenerstellung sowie die beratende
Funktion für die Beschwerdeführerin und war unabhängig vom Umfang der
jeweiligen Einsätze geschuldet (act. I 7 S. 3 Ziff. 5). Sie war somit weder an
einzelne Aufträge noch an einen unternehmerischen Erfolg geknüpft. Ein
spezifisches Unternehmerrisiko von Dr. med. C.________ im Zusammen-
hang mit der ärztlichen Leitung ist weder vertraglich vorgesehen noch auf-
grund der Akten ersichtlich.
Zwar bezeichnet das Zusatzprotokoll zur Gesellschafterversammlung vom
14. Februar 2012 (act. I 7) die Tätigkeit als ärztlicher Leiter als selbststän-
diges Mandat und schliesst ein Arbeitsverhältnis ausdrücklich aus. Die dar-
in vorgesehene eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung der
Funktion, die Freiheit bei der Gestaltung von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsweise, das Fehlen einer Weisungsgebundenheit sowie die jederzei-
tige Kündbarkeit des Mandats bilden Indizien für eine selbstständige Er-
werbstätigkeit (act. I 7 S. 3 Ziff. 5). Hinsichtlich der Bedeutung dieser ver-
traglichen Regelungen für die AHV-rechtliche Qualifikation kann auf das in
E. 3.3.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Damit überwiegen insgesamt
die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Umstände.
Zum Einwand der bloss gesellschafts- und aufsichtsrechtlich bedingten
Ernennung sowie zur Rechnungsstellung über die Gutachtenpraxis und zur
steuer- bzw. beitragsrechtlichen Behandlung der Vergütungen kann auf
E. 3.3.1 hiervor verwiesen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2026, AHV 200 2025 401
- 17 -
3.4
Zusammenfassend sind sowohl die Tätigkeit von Dr. med.
C.________ als Geschäftsführer bis 31. August 2021 (vgl. E. 3.2.4 hiervor)
als auch jene als ärztlicher Leiter während der gesamten streitbetroffenen
Periode (2019 bis 2021 und 2023) AHV-rechtlich als unselbstständige Er-
werbstätigkeit zu qualifizieren. Die hierfür ausgerichteten Pauschalver-
gütungen unterliegen damit der Beitragspflicht (vgl. E. 2.2 und 2.2.1 hier-
vor).
3.5
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin Dr. med. C.________ in den Jahren 2019, 2020, 2021
und 2023 neben diesen Pauschalvergütungen jeweils unter dem Titel
"Dividenden" Fr. 200'000.-- ausschüttete (vgl. Beilage 5 f. zu act. II 24,
Beilage 2 f. zu act. II 26); im Jahr 2022 wurde keine "Dividende"
ausgerichtet (vgl. Beilage 1 zu act. II 26; vgl. auch Beschwerde, S. 7 Ziff.
III. 27). Zu prüfen ist daher, ob die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Qualifikation dieser Ausschüttungen als massgebender
Lohn (vgl. act. II 27 S. 3 f. Ziff. 8 ff.) rechtmässig ist. Dies setzt voraus, dass
die Pauschalvergütungen im Verhältnis zur Arbeitsleistung von Dr. med.
C.________ offensichtlich unangemessen tief und die ausgeschütteten
Dividenden im Verhältnis zum eingesetzten Kapital offensichtlich überhöht
waren (vgl. E. 2.2.2 hiervor).
Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die Dr. med. C.________ für sei-
ne Tätigkeiten als Geschäftsführer und ärztlicher Leiter ausgerichteten
Pauschalvergütungen von insgesamt Fr. 7'500.-- jährlich – bis 31. August
2021 für Geschäftsführung und ärztliche Leitung, danach Fr. 4'500.-- für die
ärztliche Leitung – im Verhältnis zu seiner tatsächlichen Arbeitsleistung
offensichtlich unangemessen tief waren.
3.5.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Pauschalvergütungen
hätten dem tatsächlich geringen zeitlichen Aufwand von Dr. med.
C.________ für die Geschäftsführungs- und Leitungsfunktionen entspro-
chen. Der heutige Geschäftsführer (G.________) habe seine Geschäfts-
führungsaufgaben lediglich zusätzlich zu seiner bereits bestehenden admi-
nistrativen Tätigkeit übernommen; aus dessen vertraglichem Arbeitspen-
sum könne daher nicht auf den Zeitaufwand von Dr. med. C.________ ge-
schlossen werden (vgl. Beschwerde, S. 12 f. Ziff. IV.49 - 51).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2026, AHV 200 2025 401
- 18 -
Sie bringt weiter vor, der Umfang der von Dr. med. C.________ wahrge-
nommenen Tätigkeiten und der dafür erforderliche Zeitaufwand seien im
verwaltungsrechtlichen Verfahren detailliert dargelegt worden; das Fehlen
einer Arbeitszeiterfassung sei nicht entscheidend (vgl. Beschwerde, S. 13
Ziff. IV.52 f.). Dr. med. C.________ habe daneben jährlich rund 100 Gut-
achten für die Beschwerdeführerin erstellt und hierfür bereits rund 1'000
Stunden aufgewendet. Zusammen mit weiteren externen Gutachteraufträ-
gen habe sein jährlicher Aufwand für Gutachtertätigkeiten rund 1'300 bis
1'600 Stunden betragen. Eine zusätzliche Vollzeitstelle als Geschäftsführer
und ärztlicher Leiter sei deshalb nicht glaubhaft (vgl. Beschwerde, S. 13 f.
Ziff. IV.55 - 58). Die jährlich ausgerichtete Pauschalvergütung von
Fr. 7'500.-- entspreche bei einem von der Beschwerdegegnerin angenom-
menen Vergleichslohn von Fr. 200'000.-- einem Pensum von 3.75 % und
sei bei einem Aufwand von 65 Stunden noch branchenüblich (vgl. Be-
schwerde, S. 14 Ziff. IV.57 und 59).
3.5.2
Die von Dr. med. C.________ wahrzunehmenden Funktionen gin-
gen über eine bloss formelle Organstellung hinaus (vgl. Beschwerde, S. 11
Ziff. IV.44). Als Geschäftsführer hatte er die gesetzlich vorgesehenen Ge-
schäftsführungsaufgaben sowie strategische Aufgaben unter Wahrung der
Statuten zu erfüllen und die Beschwerdeführerin nach aussen zu vertreten.
Als ärztlicher Leiter oblagen ihm insbesondere die Leitung und Überwa-
chung der Prozessqualität der Gutachtenerstellung, die Qualitätskontrolle
und Supervision von Gutachten, das Beantworten von Rückfragen sowie
die Koordination und Schulung der ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbei-
tenden (vgl. Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 2 des Rahmenvertrags vom 14. Fe-
bruar 2012 [act. I 6], Ziff. 5 des Zusatzprotokolls der Gesellschafterver-
sammlung vom 14. Februar 20212 [act. I 7]; Pflichtenheft vom 14. Februar
2012 [act. I 8 S. 1]). Diese Aufgaben waren für den Betrieb der Beschwer-
deführerin und die Erfüllung der Anforderungen an eine Gutachterstelle
wesentlich. Zwar endete die Geschäftsführertätigkeit am 31. August 2021
(act. I 24); die Funktion als ärztlicher Leiter nahm Dr. med. C.________
jedoch während der gesamten streitbetroffenen Periode wahr. Die Be-
schwerdeführerin macht einen Gesamtaufwand von lediglich rund 30 Stun-
den pro Jahr geltend (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. IV.45). Dieser angebli-
che, tiefe Aufwand ist angesichts der vereinbarten und im Pflichtenheft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2026, AHV 200 2025 401
- 19 -
konkretisierten Aufgaben- und Verantwortungsbereiche nicht nachvollzieh-
bar und den umfangreichen und verantwortungsvollen Aufgaben offensicht-
lich nicht entsprechend. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, wie die mit
der Geschäftsführung und ärztlichen Leitung verbundenen Kontroll-, Auf-
sichts-, Koordinations-, Schulungs- und Vertretungsaufgaben innerhalb
dieses Zeitrahmens hätten erfüllt werden können (zur Güte von Gutachten
vgl. beispielhaft etwa den Überprüfungsbericht über die Gutachten der
I.________ AG der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023 der EKQMB).
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich nicht geltend, die hierfür not-
wendigen Aufgaben seien auf weitere Personen ausgedehnt worden.
Auch der Lohn des nachfolgenden Geschäftsführers (G.________) bildet
ein gewichtiges Indiz gegen die geltend gemachte geringe zeitliche Bean-
spruchung: G.________ bezog bei einem vertraglichen Pensum von 50 %
einen Monatslohn von rund Fr. 6'000.-- einschliesslich 13. Monatslohn
(Ziff. 4.1 und 7.1 des Arbeitsvertrags vom 16. August 2021 [act. II 19]). Die
Beschwerdeführerin wendet zwar ein, er habe die Geschäftsführungsauf-
gaben zusätzlich zu seiner administrativen Tätigkeit übernommen und die
darauffolgenden Erhöhungen (auf 60 % per 1. November 2023 und auf
80 % per 1. Mai 2024) seines Arbeitspensums seien personalbedingt er-
folgt (vgl. Beschwerde, S. 12 f. Ziff. IV.49 - 51). Dies relativiert zwar die
Vergleichbarkeit seines formellen Arbeitspensums, vermag aber die erheb-
lich höhere Vergütung und den damit geltend gemachten Umfang der Ge-
schäftsführungsaufgaben nicht zu entkräften.
Die von der Beschwerdeführerin angeführte umfangreiche Gutachtertätig-
keit von Dr. med. C.________ – rund 100 Gutachten pro Jahr für die Be-
schwerdeführerin sowie weitere externe Gutachteraufträge (vgl. Beschwer-
de, S. 13 f. Ziff. IV.55 f.) – belegt zwar eine erhebliche anderweitige berufli-
che Belastung. Daraus folgt indessen nicht, dass die Aufgaben als Ge-
schäftsführer und ärztlicher Leiter tatsächlich bloss 30 Stunden jährlich
beanspruchten und Dr. med. C.________ mit einem derart geringen Auf-
wand seine verantwortungsvolle und umfangreiche Aufgabe korrekt wahr-
nehmen konnte. Zumal er gerichtsnotorisch die Gutachten der Beschwer-
deführerin in dieser Funktion mitunterzeichnet. Daran vermag der Hinweis,
eine Zeiterfassung sei nicht geschuldet gewesen (vgl. Beschwerde, S. 13
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2026, AHV 200 2025 401
- 20 -
Ziff. IV.53), nichts zu ändern, da eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der
konkret verrichteten Tätigkeiten und des dafür angefallenen Zeitaufwands
nicht hinreichend belegt ist. Obwohl die Beschwerdeführerin auf frühere
Vorbringen verweist (vgl. Replik, S. 3 Ziff. II.10), ergeben sich aus den an-
gerufenen Unterlagen – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt
(vgl. Duplik, S. 2 Ziff. 1.5) – keine hinreichend konkreten Angaben, welche
den behaupteten Gesamtaufwand von 30 Stunden pro Jahr auch nur an-
satzweise glaubhaft und damit auch nicht überwiegend wahrscheinlich er-
scheinen lassen.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihre Organisationsstruktur habe
die Delegation der Geschäftsführungsaufgaben an die administrative Leite-
rin sowie den Beizug externer Dienstleister, namentlich für Buchführung
und Steuern, ermöglicht (vgl. Replik, S. 3 f.Ziff. II.13), vermag dies zu kei-
nem anderen Ergebnis zu führen. Die Delegation einzelner Aufgaben ent-
band Dr. med. C.________ nicht von der Verantwortung für die ihm als
Geschäftsführer und ärztlichem Leiter übertragenen Leitungs-, Aufsichts-
und Kontrollfunktionen insbesondere zur Gewährleistung der Güte der zahl-
reichen Gutachten der Beschwerdeführerin. Auch unter Berücksichtigung
der Arbeitsteilung bleibt der behauptete Gesamtaufwand von lediglich
30 Stunden pro Jahr angesichts der konkret vereinbarten umfangreichen
Aufgaben nicht hinreichend nachvollziehbar, sondern es ist von einem
weitaus grösseren zeitlichen Aufwand auszugehen. Weitere Beweismass-
nahmen diese hinreichend zu bestimmen, bestehen nicht. Lässt sich der
tatsächliche Zeitaufwand nicht zuverlässig bestimmen, hat die Beschwer-
deführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BGE 144 V 427
E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107,
8C_437/2024 E. 6.1).
3.5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die jährlichen Pauschal-
vergütungen von insgesamt Fr. 7'500.-- bis 31. August 2021 bzw. von
Fr. 4'500.-- ab dem 1. September 2021 angesichts der Dr. med.
C.________ übertragenen Aufgaben und Verantwortung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit offensichtlich unangemessen tief waren.
3.6
Da die Pauschalvergütungen für die Tätigkeiten von Dr. med.
C.________ als Geschäftsführer und ärztlicher Leiter als offensichtlich un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2026, AHV 200 2025 401
- 21 -
angemessen tief zu qualifizieren sind, ist weiter zu prüfen, ob die an ihn
ausgeschütteten Dividenden im Verhältnis zum effektiven wirtschaftlichen
Wert seiner Beteiligung offensichtlich überhöht waren. Massgebend ist
nicht der Nominalwert der Beteiligung, sondern deren effektiver wirtschaftli-
cher Wert, d.h. das Eigenkapital einschliesslich offener und stiller Reser-
ven. Eine Abweichung von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung
zwischen Lohn und Dividende setzt ein offensichtliches Missverhältnis so-
wohl zwischen Arbeitsleistung und Lohn als auch zwischen eingesetztem
Vermögen und Dividende voraus. Ein Vermögensertrag von 10 % oder
mehr des effektiven wirtschaftlichen Werts der Beteiligung begründet eine
Vermutung für ein offensichtliches Missverhältnis zwischen eingesetztem
Vermögen und Dividende (vgl. E. 2.2.2 hiervor).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Aufrechnungen (vgl.
act. II 27 S. 3 - 5) sind zwar rein rechnerisch teilweise nachvollziehbar, in
ihrer konkreten Herleitung jedoch nicht hinreichend klar. Für die Jahre 2019
und 2020 hielt sie an einer Aufrechnung der jeweiligen Dividende von
Fr. 200'000.-- fest und brachte hiervon lediglich den bis dahin nicht berück-
sichtigten Altersfreibetrag von je Fr. 16'800.-- in Abzug (act. II 27 S. 3 Ziff. 8
und S. 5 Ziff. 3 f.). Ob und in welchem Umfang sie bei diesen Aufrechnun-
gen einen beitragsfreien Kapitalertrag (vgl. E. 2.2.2 hiervor) berücksichtigte,
ist unklar. Für das Jahr 2021 legt ihre zeitliche und funktionsbezogene Be-
rechnung nahe, dass sie die auf die Dauer der jeweiligen Tätigkeiten entfal-
lende Dividende im Wesentlichen vollständig als massgebenden Lohn er-
fasste (act. II 27 S. 3 Ziff. 9 und S. 5 Ziff. 5). Auch insoweit ist den Akten
nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang sie einen beitragsfreien
Kapitalertrag berücksichtigte. Für das Jahr 2023 begrenzte sie die Aufrech-
nung auf Fr. 120'000.--, ausgehend von einem angenommenen branchen-
üblichen Jahreslohn von Fr. 200'000.-- für eine Vollzeitstelle und einem
Anteil von 60 % für die ärztliche Leitung (act. II 27 S. 4 Ziff. 11 und S. 5
Ziff. 7). Es bleibt jedoch offen, ob und wie sie die bereits ausgerichtete
Pauschalvergütung von Fr. 4'500.-- (vgl. E. 3.5.3 hiervor) sowie einen allfäl-
ligen beitragsfreien Kapitalertrag berücksichtigte.
Zwar bestehen gestützt auf die in den Akten liegenden Bilanzen der Be-
schwerdeführerin und der mit den tatsächlichen Zahlungen ungenügend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2026, AHV 200 2025 401
- 22 -
abgegoltenen Arbeitsleistungen des Dr. med. C.________ keine Anzeichen
dafür, dass die ausgeschütteten Dividenden im Verhältnis zum effektiven
wirtschaftlichen Wert der Beteiligung von Dr. med. C.________ offensicht-
lich überhöht waren. Der Beteiligungswert ist jedoch anhand des Eigenka-
pitals einschliesslich offener und stiller Reserven zu ermitteln; der Nomi-
nalwert ist nicht massgebend (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ohne diese Angaben
lässt sich weder beurteilen, ob zwischen eingesetztem Vermögen und Divi-
dende ein offensichtliches Missverhältnis bestand, noch ob und in welchem
Umfang deren Erfassung als massgebender Lohn zulässig ist. Eine ent-
sprechende Abklärung erfolgte nicht, weshalb eine abschliessende Beurtei-
lung derzeit nicht möglich ist.
Die Beschwerdegegnerin hat damit den Untersuchungsgrundsatz (vgl.
) verletzt. Die Sache ist daher zur Vornahme der erfor-
derlichen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegne-
rin zurückzuweisen.
4.
Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 22. Mai 2025 (act. II 27) aufzuheben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach
Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
5.
5.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG
i.V.m. und Art. 1 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010
betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge-
richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD;
BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen
aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde
setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach
pflichtgemässem Ermessen fest (). Die Gebühren für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2026, AHV 200 2025 401
- 23 -
die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen
auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.--
(Art. 4 Abs. 2 i.V.m. ).
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.--, hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens die unterliegende (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61)
Beschwerdegegnerin zu tragen (). Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
5.2
Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat An-
spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsge-
richt festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung
der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl.
).
Mit Kostennote vom 7. Januar 2026 macht Rechtsanwalt B.________ einen
Aufwand von 26 Stunden 20 Minuten bzw. ein Honorar von Fr. 8'384.--,
zuzüglich Auslagen von Fr. 167.70 und Mehrwertsteuer (MWST; 8.1 % von
Fr. 8'551.70) im Betrag von Fr. 692.70, total Fr. 9'244.40, geltend, was sich
im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch erweist. Aufgrund der
Bedeutung und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent-
schädigungen ist vorliegend die Entschädigung ermessenweise auf pau-
schal Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen
Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra-
cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. Mai
2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2026, AHV 200 2025 401
- 24 -
gewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der
Erwägungen – neu verfüge.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdegegne-
rin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und
MWST), zu ersetzen.
4.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Kammerpräsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Referenzen
Bestimmungsliste
- 200 2025 401Dividendenaufrechnung bei Gesellschafterarzt