7B_578/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Einstellung

8. September

Sachverhalt Nach Zustellung des obergerichtlichen Beschlusses am 24. März 2026 lief die Beschwerdefrist am 8. Mai 2026 ab. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Sendung erst am 9. Mai um 00:29 Uhr einem My-Post-24-Automaten; sie berief sich auf vorherige, technisch gescheiterte Aufgabeversuche und ersuchte eventualiter um Fristwiederherstellung. Erwägungen • Bei einem My-Post-24-Automaten ist die Beschwerdefrist erst gewahrt, wenn die Sendung im verschlossenen Fach liegt und die Aufgabe- beziehungsweise Versandbestätigung erhältlich ist; der blosse Beginn des Vorgangs oder die Bereitschaft der Sendung genügt nicht. • Die technische Störung begründet keine unverschuldete Verhinderung: Wer bis kurz vor Mitternacht zuwartet, trägt das Risiko des Automaten und handelt nicht schuldlos. Die strikte Fristregelung verstösst auch nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Entscheid Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde abgewiesen; auf die verspätete Beschwerde wurde nicht eingetreten.
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