2C_82/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung
8. September
Sachverhalt
Italienische Staatsangehörige, die bereits Inhaberin einer EU/EFTA-Bewilligung war, erhielt vom kantonalen Gericht die Verlängerung der Bewilligung sowie eine Entschädigung von Fr. 800.-- für Parteientschädigung; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung wurde als gegenstandslos erklärt. Sie focht diesen Dispositivpunkt an und machte geltend, die Entschädigung sei ungenügend und die unentgeltliche Verbeiständung hätte gewährt werden müssen.
Erwägungen
• Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann als gegenstandslos erklärt werden, wenn der obsiegenden bedürftigen Partei eine angemessene Entschädigung zugesprochen wird; liegen die Parteientschädigungen unter der einem amtlichen Verteidiger zustehenden Entschädigung, hat die Behörde das Gesuch hingegen zu prüfen und eine allfällige Differenz zu decken.
• Der Betrag von Fr. 800.-- ist nicht offensichtlich unverhältnismässig: Mangels Kostennote durfte das Gericht eine Gesamtwürdigung vornehmen, unter Berücksichtigung der beschränkten prozessualen Tätigkeit und des gesetzlichen Tarifs von Fr. 180.-- pro Stunde.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege des Bundes wird verweigert.