5A_587/2026

Bundesgericht

Personenrecht

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Persönlichkeitsverletzung)

24. Juli

Sachverhalt Nach Einreichung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am 30. Dezember 2025 rügte A.________ die Verzögerung des Zivilgerichts und anschliessend jene der vaudoise Chambre des recours civile. Das Zivilgericht entschied am 10. Juni 2026; die Chambre des recours schrieb die Sache wegen Gegenstandslosigkeit ab, worauf A.________ seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesgericht zurückzog. Erwägungen • Die Beschwerde gegen die Verzögerung der Chambre des recours wurde gegenstandslos, nachdem das Zivilgericht über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entschieden hatte; der Beschwerdeführer hielt jedoch seine kantonale Beschwerde aufrecht, bevor er die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde zurückzog. • Der Rückzug führt zur Abschreibung; der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, wobei die Kosten jedoch reduziert werden können, wenn der Rückzug rasch erfolgt und die Behandlung der Sache keinen erheblichen Aufwand erforderte. Entscheid Die Sache wird infolge des Rückzugs der subsidiären Verfassungsbeschwerde abgeschrieben; die reduzierten Gerichtskosten von 300 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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