9F_12/2026

Bundesgericht

Krankenversicherung

Krankenversicherung

20. Juli

Sachverhalt Ein Arzt wurde zur Rückerstattung von Fr. 284'790.– wegen unwirtschaftlicher Behandlung in den Jahren 2012 und 2013 sowie zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verpflichtet. Nachdem diese Forderungen vollstreckt worden waren, verlangte er die Revision des abweisenden Bundesgerichtsurteils und berief sich namentlich auf die fehlende Überprüfbarkeit der verwendeten Rechnungsstellerstatistik. Erwägungen • Die behauptete fehlende Überprüfbarkeit der Rechnungsstellerstatistik (RSS) begründet keinen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG, weil das Bundesgericht deren eingeschränkte Nachvollziehbarkeit im ursprünglichen Urteil erkannt und dennoch als verlässliche Entscheidgrundlage beurteilt hatte. • Der Gesuchsteller wiederholte damit lediglich seine bereits behandelte Kritik an der RSS und legte weder eine versehentliche Nichtbeurteilung eines Antrags oder eine andere Verfahrensverletzung nach Art. 121 lit. c BGG noch einen Revisionsgrund nach Art. 122 oder 123 BGG hinreichend dar; das Gesuch war deshalb offensichtlich unzureichend begründet. Entscheid Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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