7B_1328/2025
Bundesgericht
Verweigerung des Wechsels des amtlichen Verteidigers
21. Juli
Sachverhalt
Gegen A.________ ist seit 2022 eine Strafuntersuchung eröffnet. Im April 2023 als amtliche Verteidigerin bestellt, wird gegen Rechtsanwältin B.________ im Juli 2025 ein Gesuch um Ersatz gestellt, begründet mit einem vollständigen Vertrauensbruch, einem behaupteten fehlenden Kontakt während achtzehn Monaten sowie der Weigerung, bestimmten Weisungen zu folgen; die kantonalen Behörden weisen das Gesuch ab.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen die Verweigerung des Wechsels ist zulässig, da der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen eines schweren Zerwürfnisses des Vertrauensverhältnisses eine nicht wieder gutzumachende Rechtsverletzung hinreichend glaubhaft macht.
• Der Ersatz gestützt auf Art. 134 Abs. 2 StPO setzt jedoch eine objektiv nachteilige schwere Pflichtverletzung oder eine unwirksame Verteidigung voraus; der blosse subjektive Vertrauensverlust, die Uneinigkeit über die Verteidigungsstrategie und der durch den fehlenden Verfahrensfortschritt erklärte Kontaktmangel genügen nicht.
• Da weder ein Fehlverhalten der Verteidigerin noch ein Hinweis auf eine schwere Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers erstellt ist, verletzt die kantonale Verweigerung weder das Willkürverbot noch Bundesrecht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Verweigerung des Ersatzes der amtlichen Verteidigerin wird bestätigt.