5A_423/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Rechtsverweigerung (Ehescheidung)

3. September

Sachverhalt In einem seit 2016 hängigen Scheidungsverfahren ersuchte der Ehemann das erstinstanzliche Gericht, gesondert über seine Zuständigkeit betreffend einen amerikanischen Trust sowie über das auf den Güterstand anwendbare Recht zu entscheiden. Die Cour de justice wies seine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und ungerechtfertigter Verzögerung ab. Erwägungen • Eine Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen separaten Entscheid weder über die Zuständigkeit noch über eine vorgängige materiellrechtliche Frage; die Beschränkung des Verfahrens fällt in das Ermessen des Richters, der den Prozess leitet und dessen ordnungsgemässen Fortgang sicherzustellen hat. • Das erstinstanzliche Gericht hatte Verhandlungen durchgeführt und verschiedene Verfügungen erlassen; da der Ehemann die Verfahrensdauer nicht konkret beanstandete, war weder eine Rechtsverweigerung noch eine ungerechtfertigte Verzögerung noch ein zur Nichtigkeit führender Mangel dargetan. Entscheid Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig erklärt; die Beschwerde in Zivilsachen wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
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