6B_425/2026
Bundesgericht
Kosten; Entschädigung
12. August
Sachverhalt
B.________, in Abwesenheit wegen Anstiftung zur unbefugten Aufzeichnung von Gesprächen verurteilt, wurde im Berufungsverfahren freigesprochen mit der Begründung, A.________ habe von der Aufzeichnung gewusst und ihr zugestimmt. Die Berufungskosten und die Entschädigung des Verteidigers von B.________ wurden A.________ vollumfänglich auferlegt, was dieser anfocht.
Erwägungen
• Da der Beschwerdegegner in der Sache von der Straftat freigesprochen wurde, wegen der er in Abwesenheit verurteilt worden war, obsiegte er, auch wenn sein Hauptantrag auf Rückweisung zu neuer Verhandlung abgewiesen wurde; die kantonale Instanz durfte daher die gesamten Berufungskosten dem Beschwerdeführer auferlegen, ohne ihr Ermessen zu überschreiten.
• Da die Kostenverteilung die Entschädigung präjudiziert, sind auch die Anträge, die Entschädigung des Verteidigers des Beschwerdegegners zu reduzieren und der Privatklägerschaft eine Entschädigung zuzusprechen, unbegründet.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.