6B_510/2024

Bundesgericht

Straftaten

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, qualifizierte Geldwäscherei usw.; Strafzumessung; Verfahrenskosten

12. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer erschlich sich unter Verwendung eines gefälschten Fachausweises Anstellungen im Finanzbereich und zweigte zwischen 2010 und 2019 über 72 E-Banking-Überweisungen insgesamt Fr. 2'182'196.07 ab. Das Obergericht bestätigte Schuldsprüche wegen verschiedener Delikte und verhängte fünf Jahre Freiheitsstrafe sowie eine bedingte Geldstrafe. Erwägungen • Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Umqualifizierung des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Veruntreuung ist mangels entsprechender vorinstanzlicher Feststellungen und wegen unzulässiger Antragsänderung nicht einzutreten; Gleiches gilt für den darauf gestützten Antrag auf Freispruch von der Urkundenunterdrückung. • Der Vortäter kann nach ständiger Rechtsprechung selbst Geldwäscher sein. Bei über neun Jahren, 72 Überweisungen und einem vereitelten Einziehungsbetrag von Fr. 2'182'196.07 ist die Gewerbsmässigkeit der Geldwäscherei erfüllt; die Strafzumessung und Kostenverteilung verletzen kein Bundesrecht. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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