OC20.042231
VD Tribunal cantonal
Vertretung und Verwaltung (zivilrechtliche Ansprüche, Zugang zu Vermögenswerten)
28. August
Sachverhalt
Für B.________, eine 2002 geborene, autistische und intellektuell behinderte Frau, bestand eine Vertretungs- und Vermögensverwaltungskuratel. Nachdem die private Kuratorin wegen erheblicher Konflikte mit dem Vater um die Betreuung und wegen Drucks von dessen Seite um Entlassung ersucht hatte, setzte die Friedensrichterin D.________ als neue Kuratorin ein. Die Mutter verlangte stattdessen die Einsetzung einer Rechtsanwältin mit Unterstützung weiterer Personen.
Erwägungen
• Die Entlassung der bisherigen Kuratorin war wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses und der Konflikte als im Interesse der Betroffenen liegender wichtiger Grund zulässig; die Mutter stellte dies im Rechtsmittel zudem nicht infrage.
• Die Wahl der neuen Kuratorin verletzte Art. 400 und 401 ZGB nicht: Ein Angehörigenvorschlag bindet die Behörde nicht, konkrete fehlende Eignung oder ein Interessenkonflikt waren nicht dargetan. Die von der Mutter vorgeschlagene Aufteilung des Mandats auf mehrere Personen widerspricht grundsätzlich dem Regelfall eines einheitlichen Ansprechpartners; besondere Umstände für eine Mehrfachbestellung fehlten.
Entscheid
Das Rechtsmittel wurde im Umfang seiner Zulässigkeit abgewiesen und die Ernennung von D.________ bestätigt; die Fragen zur Mandatsausführung sind von der Friedensrichterin zu behandeln.