2C_515/2025

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen

23. Juli

Sachverhalt Ein italienischer Arbeitnehmer lebte seit 2010 mit seiner Ehefrau und Tochter im Tessin. Nach wechselnden Beschäftigungen und Sozialhilfebezug verlor er 2021 seine letzte echte Tätigkeit, erhielt später eine Invalidenrente und arbeitete ab September 2024 in einer Eingliederungsstruktur für Fr. 2.– pro Stunde. Die kantonalen Behörden verweigerten die Verlängerung beziehungsweise widerriefen die Aufenthaltsbewilligungen der Familie. Erwägungen • Der Beschwerdeführer verlor den Arbeitnehmerstatus sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung seiner letzten echten und effektiven Tätigkeit im Dezember 2021; die anschliessende Eingliederungstätigkeit mit einem Stundenlohn von Fr. 2.– und weniger als Fr. 200.– monatlich war weder marginalitätsfrei noch auf dem normalen Arbeitsmarkt üblich und vermochte den Status nicht wiederherzustellen. • Ein Verbleiberecht wegen Invalidität setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit zur Beendigung der Tätigkeit führte; dies war nicht festgestellt. Zudem fehlten ausreichende finanzielle Mittel, da die IV-Rente zusammen mit Ergänzungsleistungen den Sozialhilfebezug nicht entfallen liess. • Die lange Aufenthaltsdauer überwog die öffentlichen Interessen nicht: Sozialhilfeabhängigkeit, strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs, Verschweigen dieser Verurteilung und fehlende besondere Integration rechtfertigten den Nichtaufenthalt; die abgeleiteten Rechte von Ehefrau und Tochter fielen dahin. Entscheid Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit zulässig, ab und bestätigt den verweigerten Aufenthaltstitel für die Familie.
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