4D_104/2026
Bundesgericht
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
10. August
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin verlangte in einem beim Bezirksgericht Zürich hängigen vereinfachten Verfahren Akteneinsicht, das Aktenverzeichnis und die Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung. Nachdem das Obergericht ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen hatte, gelangte sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid des Obergerichts zur behaupteten Verzögerung beziehungsweise Verweigerung der Akteneinsicht genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
• Das Bundesgericht erledigte die Sache deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, ohne die behauptete Rechtsverzögerung materiell zu beurteilen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.