9C_267/2025

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016

30. Juli

Sachverhalt Die Erben eines ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücks hatten 1996 in einem Revers dessen fortbestehende Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen erklärt. Sie verkauften den nördlichen, zuvor als Golfplatz verpachteten Teil 2016 an die Stadt U.________, ohne darüber steuerlich abzurechnen; Bern erhob darauf eine Nachsteuer. Erwägungen • Der Revers von 1996 erfasste nach dem Vertrauensprinzip das gesamte Grundstück, einschliesslich des nördlichen, als Golfplatz verpachteten Teils; dessen Verkauf 2016 betraf daher weiterhin Geschäftsvermögen. • Die unterlassene Meldung des Verkaufs führte zu einer unvollständigen Veranlagung und begründete die Nachsteuer nach Art. 151 DBG, da der Steuerbehörde die massgebende Tatsache nicht bekannt war. • Für den steuerbaren Gewinn waren die ursprünglichen, vor 1970 geschätzten Anlagekosten von Fr. 150'683.- massgebend; weder Erbgang, Einzonung noch spätere Veräusserungen rechtfertigten einen höheren Eintrittswert. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Nachsteuer von Fr. 1'310'398.- für 2016 bleibt geschuldet.
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