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5A_1004/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)

Veröffentlicht am 21. Oktober

Entschieden am 8. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1004/2026
Urteil vom 8. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, 4051 Basel.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2026 (BEZ.2026.59).
Sachverhalt:
Vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ist zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem abgeschiedenen Ehegatten ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils hängig. Hierfür beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 12. August 2026 wies das Zivilgericht das Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. September 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, der Entscheid des Appellationsgerichtes sei aufzuheben und es sei ihr für das vor dem Zivilgericht hängige Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner verlangt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Appellationsgericht hat erwogen, das Zivilgericht sei gestützt auf die eingereichten Unterlagen zum Jahr 2025 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'990.-- (zzgl. Unterhaltsbeiträge von Fr. 320.-- und Kinderzulage) sowie von einem ausgewiesenen monatlichen Bedarf von Fr. 4'615.50 ausgegangen und habe erwogen, die Beschwerdeführerin sei mithin nicht prozessarm. Vor Appellationsgericht halte die Beschwerdeführerin einzig fest, ihre wirtschaftliche Situation sei vollständig und aktuell zu würdigen, ohne dass sie konkret begründen würde, inwiefern ihr Einkommen oder ihr Bedarf falsch oder unvollständig beurteilt worden wäre; solches ergäbe sich auch nicht aus konkreten Belegen.
4.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie im appellationsgerichtlichen Verfahren eine falsche Berechnung ihres Einkommens oder ihres Bedarfes aufgezeigt und das Appellationsgericht dies verkannt hätte, wenn sie in abstrakter Weise geltend macht, sie habe auf ein schwankendes Einkommen und Sozialversicherungsbeiträge hingewiesen, traf sie doch, wie das Appellationsgericht zutreffend festgehalten hat, eine nähere Substanziierungspflicht.
An der Sache vorbei geht ferner ihr Einwand, es hätte auf den konkret bezahlten und nicht einfach auf den festgesetzten Kindesunterhalt abgestellt werden sollen, denn angesichts des (auch unter Ausklammerung der Kindesunterhaltsbeiträge) mehrere Tausend Franken pro Monat betragenden Überschusses konnten die kantonalen Instanzen offenkundig nicht von einer Prozessarmut der Beschwerdeführerin ausgehen.
Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie habe zwischenzeitlich eine GmbH gegründet und erhalte seit Oktober 2026 einen Lohn von Fr. 5'500.--, wobei angesichts der Gründungsunterlagen eruiert werden müsse, ob es sich um einen Brutto- oder Nettolohn handle, stellt sie eine neue Tatsachenbehauptung im Sinn eines echten Novums auf, was im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig ist (; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 149 III 465 E. 5.5.1).
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt () und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli

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