4A_651/2025

Bundesgericht

Vertragsrecht

Arbeitsvertrag, Sozialplan, missbräuchliche Kündigung

22. Juli

Sachverhalt Seit 2007 angestellt, wurde A.________ am 27. Juni 2022 aus wirtschaftlichen Gründen unter Freistellung von der Arbeit gekündigt; infolge Arbeitsunfähigkeit endeten die Arbeitsverhältnisse am 31. März 2023. Ein am 4. April 2023 unterzeichneter, per 21. März 2023 in Kraft getretener Sozialplan sah insbesondere eine Entschädigung zugunsten der während seiner Geltungsdauer gekündigten Mitarbeitenden vor. Erwägungen • Der Sozialplan, dem Charakter einer Gesamtarbeitsvereinbarung gleichgestellt, findet nur auf Kündigungen Anwendung, die ab seinem Inkrafttreten am 21. März 2023 ausgesprochen wurden; der im Juni 2022 gekündigte Arbeitnehmer kann daher trotz der Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses bis März 2023 keine Leistungen daraus beanspruchen. • Die Kündigung ist nicht missbräuchlich: Mit 56 Jahren und knapp fünfzehn Dienstjahren stand der Arbeitnehmer nicht kurz vor der Pensionierung, und seine Dienstzeit war nicht aussergewöhnlich; die Umstände des Gesprächs, im Kontext der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin betrachtet, stellten keine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.
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