7B_981/2025
Bundesgericht
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
29. Juli
Sachverhalt
A.________ wurde wegen mehrfachen Mordes und weiterer schwerer Delikte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde Verwahrung angeordnet. Nach wiederholter Ablehnung der bedingten Entlassung durch die kantonalen Instanzen verlangte er gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB seine Entlassung, eventualiter eine weitere Begutachtung und Kommissionsanhörung.
Erwägungen
• Bei lebenslanger Freiheitsstrafe mit anschliessender Verwahrung setzt Art. 64 Abs. 3 StGB eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Bewährung voraus; massgeblich ist insbesondere, ob schwere Verbrechen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu erwarten sind.
• Die Vorinstanz durfte auf das detaillierte zweite Gutachten abstellen, das kurzfristig bis mittelfristig eine mittelhohe Wahrscheinlichkeit schwerer Delikte, erhebliche Risikofaktoren und die Notwendigkeit einer strukturierten Erprobung in Freiheit festhielt; die Einwände gegen dessen Fragestellung und Eignung waren nicht hinreichend begründet.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gewährt.