7B_981/2025

Bundesgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

29. Juli

Sachverhalt A.________ wurde wegen mehrfachen Mordes und weiterer schwerer Delikte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde Verwahrung angeordnet. Nach wiederholter Ablehnung der bedingten Entlassung durch die kantonalen Instanzen verlangte er gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB seine Entlassung, eventualiter eine weitere Begutachtung und Kommissionsanhörung. Erwägungen • Bei lebenslanger Freiheitsstrafe mit anschliessender Verwahrung setzt Art. 64 Abs. 3 StGB eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Bewährung voraus; massgeblich ist insbesondere, ob schwere Verbrechen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu erwarten sind. • Die Vorinstanz durfte auf das detaillierte zweite Gutachten abstellen, das kurzfristig bis mittelfristig eine mittelhohe Wahrscheinlichkeit schwerer Delikte, erhebliche Risikofaktoren und die Notwendigkeit einer strukturierten Erprobung in Freiheit festhielt; die Einwände gegen dessen Fragestellung und Eignung waren nicht hinreichend begründet. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gewährt.
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