6F_14/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Mai 2026 (6B_235/2026)

13. August

Sachverhalt Der Strafbefehl gegen A.________ wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe erwuchs nach Abschreibung des Einspracheverfahrens in Rechtskraft. Nachdem das Bundesgericht auf seine Beschwerde gegen den kantonalen Nichteintretensentscheid wegen untauglicher Begründung nicht eingetreten war, verlangte A.________ dessen Revision unter Berufung auf einen nachträglich beschafften Transaktionsnachweis. Erwägungen • Bei einem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid müssen neue Tatsachen oder Beweismittel die tragenden Nichteintretensgründe betreffen; sie können nicht nachträglich die materielle Sachverhaltsgrundlage der Vorinstanz in Frage stellen. • Die angerufene zivil- und öffentlich-rechtliche Revisionsbestimmung war in der Strafsache nicht anwendbar. Eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO schied aus, weil das Bundesgericht im Vorverfahren keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder geändert hatte. Entscheid Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.
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