5A_1074/2025

Bundesgericht

Sachenrecht

Anfechtung von Beschlüssen einer Miteigentümergemeinschaft

8. September

Sachverhalt Eine Miteigentümergemeinschaft verteilte Erneuerungsfondsbeiträge seit 2000 zu gleichen Teilen. 2022 beschloss sie den Wechsel zur Verteilung nach Wertquoten; ein Miteigentümer focht diese Beschlüsse erfolgreich an, worauf drei Miteigentümer vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils verlangten. Erwägungen • Die Beschwerde in Zivilsachen war mangels Streitwerts von Fr. 30'000.-- unzulässig; zulässig war nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer belegten weder den behaupteten künftigen Kapitalwert noch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. • Das Obergericht durfte aufgrund einer doppelten, von den Beschwerdeführern nicht vollständig angefochtenen Begründung von einer gültigen Vereinbarung der NVO 1999 ausgehen: Selbst wenn kein tatsächlicher Konsens bewiesen wäre, lag nach dem Vertrauensprinzip ein normativer Konsens vor. Die Rüge, nicht alle Miteigentümer hätten der Grundbuchanmerkung zugestimmt, war wegen fehlender materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unbeachtlich. Entscheid Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen; die angefochtenen Beschlüsse bleiben aufgehoben.
Auf bger.ch öffnen →