9C_358/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Eintretensvoraussetzung)

3. August

Sachverhalt Die Genfer Sozialversicherungsgerichtsbarkeit wies die Beschwerde gegen eine Verfügung der kantonalen Invalidenversicherung ab. A.________ erklärte dem Bundesgericht am 24. Mai 2026 in drei einfachen E-Mails «opposition» und verwies zusätzlich auf angeblich postalisch versandte Unterlagen; eine gültige elektronische Einreichung oder rechtzeitige postalische Beschwerde lag nicht vor. Erwägungen • Eine elektronische Beschwerde ist nur gültig eingereicht, wenn sie über eine anerkannte Zustellplattform, im vorgeschriebenen Format und mit qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt wird; einfache E-Mails genügen nicht. • Da weder die E-Mails vom 24. Mai 2026 diese Anforderungen erfüllten noch vor Ablauf der Beschwerdefrist eine handschriftlich unterzeichnete Postsendung einging, war die Beschwerde verspätet beziehungsweise formungültig und damit offensichtlich unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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