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UV.2024.00080

ZH Sozialversicherungsgericht

Unfallversicherung

Einstellung der Unfallversicherungsleistungen

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 5. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
UV.2024.00080
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil
vom
5. Mai 2026
in Sachen
X
.
___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Schutzengelstrasse 38, 6340 Baar
Postfach 7552, 6302 Zug
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
Der 1965 geborene
X.___
war seit dem 1. Januar 2016 als Reinigungs
mit
ar
beiter und Ge
schäftsführer
bei der
gemäss Eintrag
im Handelsregister des Kantons Zürich ihm gehörenden
Y
.___
vollzeitlich an
gestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver
sichert. Am 22. Oktober 2018 rutschte er gemäss der undatierten Schaden
mel
dung der Ar
beit
geberin bei der Fensterreinigung aus, stürzte auf die rech
te Schul
ter und stiess sich den Kopf an (Urk. 8/
1
[Dossier 27.22107.18.0]
).
Die erstbehandelnden Ärzte
im
Spital
Z.___
diagnostizierten eine Schulterkontusion rechts (Urk. 8/
2
); die Suva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 8/14 f.).
Nach
dem die Suva das Dossier
ih
rem Versicherungsmediziner, Dr. med.
A.___
, Facharzt für Orthopä
dische Chirurgie und Trauma
to
lo
gie des Bewe
gungs
apparates, unterbreitet hatte (Urk. 8/19), informierte sie den Ver
sicherten
zuerst telefonisch und stellte
mit Ver
fü
gung vom 28. Dezember 2018 die Heil
kosten- und Tag
geld
leistungen per 15. Januar 2019
ein
(Urk. 8/22).
Gestützt auf die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Prof. Dr. med.
B.___
, Facharzt für Chirurgie, vom 13. Februar 2023 (Urk. 8/37)
, die nach weiteren Unfällen eingeholt
worden war
(vgl. nachfolgend),
hob
die Suva am 23. März 2023 die Verfügung vom 28. Dezember 2018
wieder
er
wä
gungs
weise auf
und er
brachte erneut die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Er
eig
nisses vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8/3
9
und 8/40
).
1.2
Am 18. November 2021 rutschte der Versicherte gemäss der Schadenmeldung der Ar
beitgeberin vom 23. November 2021 bei der Arbeit erneut aus und stürzte
wiederum
auf die rechte Schulter (Urk. 7/2
[Dossier 27.20505.21.8]
). Im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung im Spital
C.___
dia
gnostizierten die Ärzte eine rezidivierende Schulterluxation so
wie chronische Schmerzen in der linken (richtig: rechten) Schulter (Urk. 7/14). Die Suva kam aber
mals für die Heilkosten auf und leis
tete Taggelder (Urk. 7/3). Im Anschluss an die versiche
rungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med.
D.___
, Fach
ärztin für Chirurgie, vom 10. März 2022 (Urk. 7/20) informierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 14. März 2022 über die Einstellung der Heil
kosten- und Tag
geld
leistungen per 31. März 2022 (Urk. 7/25). Hiergegen er
hob der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte am 22. März 2022 vor
sorg
lich Einspra
che (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 hielt die Suva an der Leistungs
einstellung fest (Urk. 7/47), wogegen der Versicherte am 22. August 2022 Einsprache erhob (Urk. 7/55). Diese hiess die Suva mit Schreiben vom 22. Feb
ruar
2023 gut
, nahm die angefochtene Verfügung zurück
und er
brachte erneut die gesetzlichen Versicherungs
leis
tungen für die Folgen des Er
eig
nisses vom 18. No
vember 2021 (Urk. 7/107; vgl. auch Urk. 7/113
[Rückzug der Verfügung vom 28.
Dezember 2018]
).
1.3
Am 1. September 2022 orientierte die Suva den Versicherten
telefonisch
darüber, dass be
züg
lich des
Sturzes von einer Leiter aus vier Metern Höhe
a
m 8. April 2022
- leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Oberschenkel- und Kniekontusionen, Tinnitus ohne Hörminderung nach Leitersturz -
(vgl. Urk. 
7
/
42
S. 4,
7/74 S. 2,
7
/79 S. 3
,
7/95 S. 5,
7/106 S. 9 [Dossier 24.
46670.22.3
]
) irrtüm
lich Leistungen aus
gerichtet worden seien, weshalb diese zu
rückgefordert wür
den (Urk. 7/60)
. D
ie
se Rückforderung
in Höhe von Fr. 36'865.40
sistierte sie – im An
schluss an einen Schriften
wech
sel mit dem Versicherten respektive dessen Arbeit
ge
berin (Urk. 7/68-70) – am 3. No
vem
ber 2022 (Urk. 7/71 und 7/97). Mit Schreiben vom 23. März 2023 teilte die Suva dem Ver
sicher
ten mit, dass die Leistungen für dieses Ereignis bis auf weiteres aus
gerichtet und die Rückforderung
mit Leistungen aus
(allfälligen) anderen
Taggel
d
versicherungen
verrechnet würde
n
(Urk. 7/113
/1-2
).
1.4
Im Anschluss an die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. 
A.___
vom 15. April 2023 (Urk. 7/128
[= Urk. 8/46]
) teilte die Suva dem Versicherten
mit Schreiben vom
26. Ap
ril
2023
(Urk. 7/131
[= Urk. 8/49]
) mit, be
züglich der Er
eignisse vom 22. Ok
tober 2018 und vom 18. No
vem
ber 2021 sei der End
zu
stand erreicht, wes
halb die Heil
kosten
leis
tun
gen per 15. Ju
ni 2023 ein
gestellt wür
den. Wie mit Schrei
ben vom
30
. März 2023 (
richtig: 23. März,
vgl. Urk. 7/113
/1-2
) mitgeteilt, seien die Taggeldleistungen für das Ereignis vom 22. Ok
to
ber 2018 per 10. März 2019, die
jenigen für das Er
eignis vom 18. No
vember 2021 per 12. Februar 2023 ein
ge
stellt worden. So
dann sei die
Erheblich
keits
gren
ze
für eine Integritäts
ent
schä
di
gung nicht erreicht. Hin
sicht
lich des Ereignisses vom 8. April 2022 würden die Ver
sicherungs
leis
tungen bis auf
W
eiteres aus
ge
rich
tet.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 stellte die Suva die Heilkostenleistungen per 30. Juni 2023 ein, bestätigte die Einstellung der Taggeldleistungen per 12. Feb
ruar 2023 und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/14
3
[= Urk. 8/52]
). Die dagegen vom Versicherten am 28. August 2023 erhobene Ein
sprache
(Urk. 7/151
[= Urk. 8/56]
)
wies die Suva mit Einsprache
ent
scheid vom 13. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/155 und 8/59]).
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2024 erhob der Versicherte mit Ein
gabe vom 29. April 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Einsprache
ent
scheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen,
insbesondere Taggeldleistungen über den 12. Februar 2023 und Heilkosten über den 30. Juni 2023 hinaus sowie eine Integritätsentschädigung nach Gesetz. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der Akten (einschliesslich einer orthopädischen Begutachtung) mit an
schlies
sen
der Neube
ur
teilung der gesetzlichen Leistungen zurückzuweisen,
subeventualiter
sei er durch das Gericht orthopädisch begutachten zu lassen (Urk. 
1
S. 2
). Die Be
schwer
degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 auf Ab
wei
sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer
unaufgefordert
seine Replik zu den Akten
und erneuerte seine Rechtsbegehren
(Urk. 
13
S. 2
),
was
der Be
schwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wur
de (Urk. 14).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 6
des Bundesgesetzes üb
er die Unfallversicherung (UVG)
werden – so
weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs
unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Ver
sicherung erbringt ihre Leistungen auch
bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf
ge
führten
Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er
krankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis
tun
gen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zu
ge
fügt werden (Abs. 3).
Nach hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck
mäs
sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16
Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in
folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf ei
ne Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des
Referenzalters
er
eig
net hat (Art.
18
Abs. 1 UVG)
.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort
set
zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund
heits
zu
standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil
behandlung und die Taggeldleistungen dahin (). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör
perlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine an
gemessene Integritätsentschädigung ().
1.
2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber
ge
hen
den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In
te
gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be
handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver
si
cher
ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, ;
BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen;
Urteil
des Bundesgerichts
8C_
459/2023
vom
18
. 
Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen
).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Mass
gabe der
zu erwartenden Steigerung
oder Wiederherstellung der Arbeits
fä
hig
keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be
griffes «namhaft» in verdeutlicht demnach, dass die durch
wei
tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von er
hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering
fü
giger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die
sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog
nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Ur
teil des Bundesgerichts 8C_
459/2023
vom
18. Juni 2024 E. 4.3
mit Hinweisen, ins
besondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).
Grundlage für die Beurteilung dieser Rechts
frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög
lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Pro
gnose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen).
1.3
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä
di
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An
spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über
steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft ().
Nach regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan
zen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er
werbs
fä
higkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Be
messung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen meh
rere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder meh
reren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge
samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst
be
trag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Ge
setz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vo
raus
sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be
rück
sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver
schlim
me
rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
1.
4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi
che
rungs
interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er
scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei
ne Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/
ee
; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3
). Das Anstel
lungs
ver
hältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger al
leine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4
;
135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein
holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be
weis
wür
digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest
stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 
145 V 97 E. 8.5;
142 V 58 E. 5.1
;
139 V 225 E. 5.2
;
135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid,
beim Beschwerde
führer sei infolge eines Sturzes am 18. November 2021 das rechte Schultergelenk zum vierten Mal luxiert, im Verlauf seien eine dislozierte Fraktur und eine
Ban
kart-Läsion
diagnostiziert worden, weshalb die Indikation zur Schulter
gelenks
ope
ration gestellt worden sei.
D
ie Operation
vom 17. Mai 2022
wie auch der postoperative Verlauf
hätten
sich komplikationsfrei gestaltet
.
K
napp fünf Monate nach der Operation ha
be der Beschwerdeführer eine Rehabilitation angetreten, beim Austritt habe er über Schmerzen im rechten Schultergelenk geklagt, für mindestens leichte Ar
bei
ten sei eine Belastbarkeit attestiert worden. Zehn Monate postoperativ habe der be
handelnde Chirurg ein stabiles Schultergelenk mit einer leicht eingeschränkten Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung festgehalten. Knapp ein Jahr nach der Ope
ration sei das bestmögliche Ergebnis durch
Anpassung und Angewöhnung er
reicht, die natürliche Reparation und das
Remodeling
seien weitestgehend ab
ge
schlossen. Eine Besserung durch eine weitere Heilbehandlung falle nicht ins Ge
wicht, es sei höchstens eine unbe
deutende Besserung zu erwarten, weshalb der me
dizinische Endzustand erreicht sei. Die
vom
behandelnden
Psychiater
attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit be
treffe den Unfall vom 8. April 2022
(Sturz aus vier Metern Höhe von einer Lei
ter, diagnostiziertes leichtes Schädel-Hirn-Trauma)
, sei krankheitsbedingt
und
daher
vorliegend nicht zu berücksichtigen
.
In den Akten seien keine Unterlagen enthalten, welche Zweifel an der Einschätzung von Versicherungs
mediziner Dr. 
A.___
aufkommen lies
sen; vielmehr sei dem Bericht des behan
delnden Arztes zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer deutlich besser ge
he, er viel übe und die Kraft trainiere, er zufrieden und die Schulter stabil sei. Ent
sprechend sei die Behandlung ab
ge
schlossen und bis 12. Februar 2023 eine 50%ige, ab dem 13. Februar 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wor
den.
S
odann
könne auch mit Blick auf d
ie vom Beschwer
de
führer
vorgebrachte
beginnende Instabilitätsarthrose
auf die Ein
schätzung von Dr. 
A.___
abgestellt werden, zumal in erster Linie ihm die Schät
zung des Integritätsschadens obliege. Demnach sei dem Beschwerdeführer auf
grund des Ereignisses keine erhebliche und dauernde Schädigung der kör
per
lichen Integrität entstanden, auch sei in vorhersehbarer Zu
kunft
bei Einhaltung des Belastungsprofils
kein Überschreiten der Er
heb
lich
keits
schwelle zu erwarten, was durch die einschlägige Tabelle 5 (Integritäts
scha
den bei Arthrose) gestützt wer
de.
Gegenteilige Berichte der behandelnden Ärzte
seien in den Akten nicht vor
handen. Entsprechend sei der medizinische Sachver
halt richtig und voll
stän
dig abgeklärt und die Leistungen seien zu Recht ein
ge
stellt wor
den (Urk. 2).
Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 aus,
in der Beurteilung von Dr. 
A.___
vom 15. April 2023 gehe es pri
mär um die erlittene Schulterverletzung, es werde lediglich ergänzend darauf hinge
wiesen, dass Kenntnis über den Unfall vom 8. April 2022 bestehe. Dr. 
A.___
weise
explizit darauf hin, dass seine Beurteilung in Kenntnis sämt
licher medizi
ni
s
cher Akten ergehe
,
und dass der ältere Verlauf in den Beurtei
lungen vom 10. Ju
ni 2022 und vom 13. Februar 2023 wiedergegeben worden sei
, auch nehme er –
soweit
relevant
, mithin
nicht die im
Einspracheverfahren
nicht mehr strittige Kau
salitätsfrage betreffend
– mehrfach Bezug auf die Beurteilung von Prof. 
B.___
. Da
letzterer
festgelegt habe, dass die knöcherne Bankart-Läsion über
wie
gend wahr
schein
lich auf den Unfall vom 18. November 2021 und die übrigen struk
tu
rellen Ver
änderungen auf den Unfall vom 22. Oktober 2018 zurückzufüh
ren sei
en, seien die beiden Schadenfälle fortan gemeinsam beurteilt worden, was
an
ge
sichts des glei
chen betroffenen Körperteils sachlich auch geboten sei.
Schliess
lich sei noch nicht einmal eine leichte Arthrose diagnostiziert worden, welche un
ter die Erheblichkeitsschwelle fallen würde, weshalb der Beschwerdeführer aus die
sem Vorbringen nichts für sich abzuleiten vermöge und auf die Beurteilung von Dr. 
A.___
vollumfänglich
abzustellen sei
(Urk. 6)
.
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der ange
fochtene Entscheid berücksichtige
ausschliesslich die Beurteilung
von Ver
si
che
rungs
mediziner Dr. 
A.___
vom 15. April 2023
,
nicht hingegen dessen erste Be
ur
teilung vom 10. Juni 2022
und
die Beurteilung von Ve
rsicherungs
me
di
ziner Prof. 
B.___
vom 13. Februar 2023. Die Beurteilung vom 15. April 2023 um
fasse
im Wesentlichen den Unfall vom 8. April 2022,
den Unfall vom 18. No
vem
ber 2021
jedoch
nur am Rande. Eine Beurteilung
des
Unfall
s
vom 22. Oktober 2018 fehle – auch in medi
zi
nischer Hin
sicht –
im an
ge
fochtenen Entscheid
gänz
lich.
Angesichts dessen stelle sich die Frage, ob die Beurteilung vom 15. April 2023 in Kenntnis der vollstän
di
gen Akten ergangen sei. Auffällig sei auch, dass die Beurteilung von Prof. 
B.___
nur kurz zitiert, jedoch weder gewürdigt noch be
urteilt worden sei, wes
halb nicht erstaunlich sei, dass die
beiden
Versi
che
rungs
me
diziner zu unter
schied
lichen Schlussfolgerungen gekommen seien. Diese Wi
der
sprüche hät
te Dr. 
A.___
beurteilen müssen, was indes unter
blie
ben sei.
Ent
sprechend bestünden min
destens geringe Zweifel an dessen Be
ur
tei
lung, weshalb nicht darauf ab
ge
stellt werden könne.
Die attestierte und ärzt
lich nicht bestrittene be
ginnende In
sta
bilitätsarthrose
impliziere bereits eine Ver
schlech
terung und sei des
halb bei der Beurteilung des Integritätsschadens einzu
be
ziehen ()
, was vorliegend nicht geschehen sei, zumal Dr. 
A.___
den Anspruch auf eine Inte
gri
tätsentschädigung ohne vertiefte Begründung verneint habe.
Schliess
lich sei die dauerhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit unbestritten, indes ha
be sich Dr. 
A.___
nicht zu deren Umfang geäussert, sondern vielmehr ange
merkt, eine Verschlechterung lasse sich mit regelmässigen Kraftausdauertrainings ver
meiden. Dies bedinge, dass er – der Beschwerdeführer – künftig dazu kör
per
lich in der La
ge sei; zu dieser Perspektive habe sich Dr. 
A.___
ebenfalls nicht ge
äussert
. Im Ergebnis seien somit sowohl der Untersuchungsgrundsatz wie auch die Be
gründungspflicht verletzt
worden
(Urk. 1).
Ergänzend hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Juli 2024 fest, er bleibe bei der Auffassung, dass die Beurteilung von Dr. 
A.___
vom 15. April 2023 den Unfall vom 18. November 2021 lediglich am Rande betreffe und Ausfüh
rungen hinsichtlich der
unterschiedlich beurteilten
Unfallkausalität
en fehlen wür
den.
Dies sei angesichts des Umstandes, dass Dr. 
A.___
die Unfallkausali
tät stets verneint habe und von degenerativen Beschwerden ausgegangen sei, wohin
gegen
Prof. 
B.___
die Kausalität beider Unfälle klar bejaht habe, nicht nach
voll
ziehbar und lasse Zweifel an einer objektiven Beurteilung aufkommen
, was auch für diejenige vom 15. April 2023 gelte
.
Weiter gehe Dr. 
A.___
davon aus, dass zur Aufrechterhaltung des rechten Schultergelenkes ein regelmässiges Kraft
ausdauertraining erforderlich sei, indes sei die
Integritätseinbusse
ohne dieses Trai
ning zu beurteilen und allein die sich abzeichnende Verschlimmerung einzu
beziehen
, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei
. Sodann sei zusätzlich eine Ein
schränkung der Schulterrotation diagno
s
tiziert worden; diese beiden Ein
bus
sen seien zu addieren.
Folglich könne auf die Beurteilung von Dr. 
A.___
nicht abgestellt werden, weshalb es des beantragten Gutachtens bedürfe (Urk. 13).
3.
3.1
Zunächst zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Be
schwer
degegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht zum Un
fall vom 22. Oktober 2018 geäussert habe, was seiner Ansicht nach eine Ver
letzung der Begründungspflicht und somit des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (Urk. 
1
S. 6).
3.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par
teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant er
achteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden
Einspracheentscheide
begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (
BV
)
fliessende Be
grün
dungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein
ander
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be
grün
dung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Trag
weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger
hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2
;
136 I 229 E. 5.2, je
m.w.H
.).
3.3
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid ohne Weiteres gerecht.
So legte die Beschwerdegegnerin im Sachverhalt dar, dass Leistungen für zwei die rechte Schulter betreffende Unfälle
ausgerichtet
worden seien
, in der
Fol
ge machte sie stets Ausführungen zur (rechten) Schulter und nahm nicht ex
pli
zit Bezug auf einen der beiden Unfälle. Wohl verwies sie auf die Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. 
A.___
vom 15. April 2023
(Urk. 7/128 [= Urk. 8/46])
, welcher seinerseits ins
besondere Bezug nahm auf den Unfall vom 18. No
vember 2022. Indes
be
ur
teilte Dr. 
A.___
den Zustand der rechten Schul
ter insgesamt,
was angesichts des Umstandes, dass
Ver
si
che
rungsmediziner Prof. 
B.___
in seiner Beurteilung vom 13. Februar 2023
(Urk. 7/106 [= Urk. 8/37])
zum Schluss kam, die Be
schwerden seien überwiegend wahr
scheinlich Folge von min
destens zwei Un
fall
ereignissen, nämlich aus dem Jahr 2018 und vom 18. No
vem
ber 2021
, nachvollziehbar ist
. Offensichtlich schloss sich Dr.
A.___
der Kausalitätsbeurteilung von
Prof
.
B.___
, die zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfiel, implizit an, einer Begründung dafür bedurfte es entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 
13
S. 3
ff.
) nicht
.
F
olglich
wurden
in der Beurteilung von Dr. 
A.___
wie auch im Ein
spracheentscheid die Folgen bei
der Unfälle be
tref
fend die rechte Schulter ins
ge
samt
gewürdigt, was auch
für den
Beschwer
de
füh
rer
erkennbar gewesen
sein müsste, zumal er Kennt
nis
sowohl des Bericht
e
s von Dr. 
A.___
wie auch desjenigen von Prof. 
B.___
hatte (vgl.
Urk. 3/2 und 3/3).
Ausserdem ist zu betonen, dass sich die Beschwerdegegnerin
auf
die für den Ent
scheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken durfte (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, und es ist nach Einsicht in seine Rechtsschriften ans Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Einsprache
ent
scheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar ge
wesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich folglich als nicht stichhaltig.
4.
4.1
4.1.1
Dem Bericht des Spitals
Z.___
vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/
2
)
ist die Dia
g
nose Schulterkontusion rechts vom 22. Oktober 2018 mit/bei SLAP-Läsion, Hill-Sachs-Impression, Verdacht auf Partialruptur der Supraspinatussehne
und Par
tial
ruptur der
Subscapularissehne
zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte führten aus, eine Woche posttraumatisch berichte der Beschwerdeführer weiterhin über star
ke Schmerzen in der Schulter. Das MRI vom 26. Oktober 2018
(vgl. Urk. 8/12)
habe ein Sachs-Hill-Impression, einen kompletten Labrumabriss von superior bis ante
rior infe
rior mit Ruptur
des Periost
/
der
Kapsel gezeigt, ebenso eine SLAP-Lä
sion, ei
ne partiale Rup
tur der Supraspinatus
-
und der
Subscapularissehne
sowie ei
ne
leichte Bur
sitis subacromialis.
Es werde ein konservatives Vorgehen be
spro
chen, wäh
rend sechs Wochen solle der rechte Arm nicht belastet werden
(vgl.
auch den
ärzt
lichen Erstbericht des Spitals
Z.___
vom 22. Oktober 2018, Urk. 8/10
/2-3
, in welchem vorbestehende
beidseitige
Schulterschmerzen auf
grund von star
ker Be
lastung bei der Arbeit (Reinigung) festgehalten wurden
, ebenso eine stark ein
ge
schränkte Beweglichkeit der rechten
stark schmerzenden
Schulter und die Aus
strah
lung der Schmer
zen in den Nacken
)
.
Am 13. Dezember 2018
(Urk. 
8/16
S. 1 f.)
präzisierte
Dr.
 med.
E.___
,
Fach
arzt für Chi
rur
gie, Spital
Z.___
, die Diagnose
und führte einen Verdacht auf
eine
statt
ge
habte
r
PASTA-Läsion
sowie
auf eine
kleine Sub
sca
pu
laris-Läsion auf. Er hielt fest, MR-diagnostisch
z
eig
t
e
n
sich eine im Grossen und Gan
zen intakte
Ro
ta
torenmanschette
und
höchstens kleine Partialläsionen der Sup
ra
spinatus- und
Sub
scapularissehne
, welche vorläufig nicht therapiebedürftig sei
en. Interes
sant
er
weise zeig
t
e
n
sich eine ausgeprägteste riesige HAGL-Läsion und ei
ne Hill-Sachs-Lä
sion sowie eine ausgeprägteste SLAP-Läsion. Vorläufig werde
die
kon
ser
va
tiv
e The
rapie fortgesetzt
(Physiotherapie).
4.
1.
2
Versicherungsmediziner Dr. 
A.___
bejahte
in seiner Beurteilung
vom 24. De
zember 2018 (Urk. 8/19) die Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführers an der Schulter überwiegend wahrscheinlich schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei und führte aus, der Unfall habe nicht überwiegend wahrscheinlich zu objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsio
nen geführt, da vier Tage nach dem Ereignis kein
Bone
bruise
dargestellt worden sei. Das Ereignis sei eine Prellung gewesen, der Status quo sine sei nach vier bis sechs Wochen erreicht, die geplante Operation sei medizinisch nicht indiziert.
4.
1.
3
Im Bericht vom 31. Januar 2019 (Urk. 8/31) hielt Dr. 
E.___
fest, dem Be
schwer
deführer gehe es deutlich besser, in gewissen Positionen habe er noch Schmerzen, ab der Horizontalen fehle es noch
etwas
an Kraft. Angesichts
der Schil
derung des Beschwerdeführers (Sturz auf Schulter mit Selbstreposition) und nach Ansicht der MRI-Bilder, welche eine
rie
sige HAGL-Läsion und
eine
Hill-Sachs-Läsion
zeigten,
müsse definitiv von einem Un
fall
ereig
nis ausgegangen wer
den, beide Läsionen träten nicht degenerativ auf.
Am 9. Mai 2019
(Urk. 8/33)
führte Dr. 
E.___
, nunmehr am Spital
C.
___
tä
tig, aus, bei Überkopfarbeiten leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen, beim Schwim
men beklage er nur mässige Schmerzen. Seine selbständige Tätigkeit im Rei
ni
gungsdienst sei Schwerstarbeit, die grösseren Belastungen übe er mit links aus.
Er stehe noch immer in physiotherapeutischer Behandlung.
4.2
4.2.1
Dem Austrittsbericht des Spital
s
C
.___
vom 18. November 2021 (Urk. 7/14) sind die Diagnosen rezidivierende Schulterluxationen mit/bei Status nach Sturz am 22. Oktober 2018 und am 18. November 2021 sowie chronische Schmerzen in der linken Schulter mit/bei Überbelastung im Rahmen Dig 1 zu entnehmen. An
lässlich der notfallmässigen Selbstzuweisung berichte der Beschwerdeführer, er sei bei der Arbeit im Stehen nach hinten gestürzt und habe sich mit dem rech
ten Arm aufgefangen, wobei die rechte Schulter nach vorne luxiert sei, sich aber wieder von selbst reponiert habe. Er habe starke Schmerzen und sei bereits vor drei Jahren auf dieselbe Schulter gestürzt, die ihm empfohlene Operation
habe
nicht stattgefunden, weil sie die Suva nicht habe bezahlen wollen. Seit
her sei die Schulter spontan schon drei bis vier Mal luxiert. Klinisch zeige sich ei
ne ge
schwol
lene Schulter, konventionell-radiologisch zeig
t
e
n
sich die vor
be
kan
nte
Ban
kart-Läsion
sowie eine Hill-Sachs-Delle bei reponierter Schulter.
4.2.2
Im Bericht vom 26. November 2021 (Urk. 7/7) diagnostizierten med. 
pract
.
G.___
, Oberarzt, und Dr. 
E.___
(beide am Spital
C
.___
tä
tig)
eine chronische unidirektionale Schulterinstabilität rechts mit/bei einem Sta
tus nach anamnestisch rezidivieren
den Schulterluxationen (mindestens fünf Er
eig
nisse) mit Selbstreposition, einer Hill-Sachs-Läsion, einer ossären Bankart-Lä
sion nach medial disloziert und einer HAGL-Läsion sowie eine Kontusion
der Lendenwirbelsäule (LWS)
links vom 18. November 2021. Der Be
schwerdeführer habe sich am 18. November 2021 notfallmässig mit einer Schul
terkontusion rechts sowie einer LWS-Kon
tu
sion vorgestellt.
E
s zeige sich ein Kno
chendefekt am
Glenoid
am
antero
-infe
ri
oren Rand im Sinne einer wahrschein
lichen Bankart-Läsion. Der Be
schwer
de
füh
rer
berichte
über persistierende Schmer
zen in der rechten Schulter, welche sich un
ter Analgesie verbesserten. Die Schulterbeweg
lichkeit sei nach wie vor ein
ge
schränkt. Unter Ruhigstellung mit der Mitella-Schlinge käme es zu einer Lin
de
rung der lokalen Schmerzen. Eben
falls bestünden Schmerzen im linken Hüft
be
reich und im LWS-Bereich. Das Arthro-CT
(vgl.
Urk. 7/18)
zeige eine gering aus
ge
prägte Hill-Sachs-Delle sowie eine nach medial dis
lozierte ossäre Bankart-Lä
sion bei Status nach Schul
ter
luxa
tion, jedoch keine Lä
sion der
Rota
to
ren
man
schette
. Folglich lasse sich eine uni
di
rektionale Schul
ter
instabilität rechts mit ei
ner komplexen ossären und
liga
men
tären
Verletzung nach
weisen, angesichts der stark eingeschränkten Beweglichkeit sei eine kon
ser
va
tive Behandlung indiziert, im Sinne einer Vorbereitung für eine Schul
terstabi
li
sation mit
Coracoidtransfer
ana
log
Latarjet
. Es erfolge ein Ausbau der Analgesie so
wie
eine
Verordnung für Phy
siotherapie
für die Therapie der LWS und der Hüft
schmerzen linksseitig. Es be
stehe eine vollständige Ar
beits
un
fä
higkeit bis zur nächsten Kontrolle in sechs Wo
chen.
Im Rahmen der Verlaufskontrolle berichteten die behandelnden Ärzte
am 17. Feb
ruar 2022
(Urk. 7/15)
über kei
nen zufriedenstellenden Verlauf. Die Schul
ter sei seit dem letzten Termin viermalig lu
xiert, der Beschwerdeführer habe sie je
weils selbst re
ponieren können, die Er
eig
nisse seien schmerzhaft gewesen, eine
Anal
ge
tika
ein
nahme
werde jedoch ver
neint.
Er sei noch unschlüssig bezüglich ei
ner mögli
chen
Latarjet
-Operation.
Bis Ende März sei der Beschwerdeführer voll
stän
dig ar
beitsunfähig, er werde versuchen, ab Mitte März wieder in seinem Be
trieb zu ar
beiten.
4.2.3
Versicherungsmedizinerin Dr. 
D.___
führte in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 (Urk. 7/20) aus, bereits vor der Schulterkontusion rechts im Jahr 2018 hät
ten Schulterbeschwerden bei starker Arbeitsbelastung bestanden. Im MRI vom 10. De
zember 2018 sei ein Vorzustand, jedoch keine frischen strukturellen Läsio
nen dargestellt worden, es habe eine vorübergehende Verschlimmerung des Vor
zu
standes vorgelegen. Im CT vom 23. November 2021 seien ebenfalls keine fri
schen strukturellen Läsionen dargestellt worden, es liege erneut eine vorüberge
hende Verschlimmerung des Vorzustandes vor. Schulterdistorsionen bei Vorzu
stand seien nach vier bis sechs Wochen als abgeheilt zu betrachten und würden im weiteren Verlauf keine Rolle mehr spielen.
4.2.4
Am 4. April 2022
(Urk. 7/32)
legte Dr. 
E.___
dar, auf Wunsch des Beschwer
de
führers wer
de die Operation an der Schulter am 17. Mai 2022 stattfinden
(Schul
ter
ar
thro
s
kopie rechts,
Tenodese
der langen Bizepssehne, offener
Cora
coid
trans
fer
analog
Latarjet
, vgl. den Bericht vom 18. Mai 2022, Urk. 7/67)
. Es sei für ihn noch immer unklar, weshalb angesichts der
Glenoidfraktur
und der HAGL-Lä
sion nicht von ei
nem Unfall ausgegangen werde
, zumal diese
Läsionen
nur trau
matisch zu er
klä
ren seien
.
Diese Auffassung be
kräf
tigte Dr. 
E.___
sowohl am 5. Ju
li 2022 wie auch
am 12. August 2022 in
zwei
Schreiben zu
Handen
des Be
schwer
deführers (Urk. 7/57
 f.
).
4.2.5
In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 (Urk. 7/44) fasste Versicherungsme
di
ziner Dr. 
A.___
die Aktenlage hinsichtlich der verschiedenen Ereignisse zu
sam
men und führte aus, die am 26. Oktober 2018 wie auch die am 23. November 2021 bildgebend dargestellten Patho
logien seien überwiegend wahrscheinlich vor
bestehende strukturelle Läsionen, welche auf eine stattgehabte Schulter
luxa
tion zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem Jahr 2016 zurückzuführen seien. Folglich hätten weder im Jahr 2018 noch im Jahr 2021 strukturelle Läsionen, welche überwiegend wahrschein
lich unfallkausal seien, dargestellt werden kön
nen. Es handle sich überwiegend wahr
schein
lich um bereits vor dem Er
eignis vor
handene pathologische Verände
rungen, welche sich jeweils vorübergehend ver
schlimmert hätten. Der Status quo ante sei jeweils spätestens nach sechs Wo
chen erreicht worden, die Folgen von Prellungen und Zerrungen seien im Rahmen des natürlichen Reparationsvorganges hiernach folgenlos verheilt.
4.2.6
Im Verlaufsbericht vom 13. September 2022 (Urk. 7/63) führte Dr.
E.___
aus, der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in der Reha
k
linik in
H.___
, es gehe ihm eigentlich recht gut, aber es fehle noch Kraft
.
Er diagnostizierte eine chro
nische rezidivierende unidirektionale
antero
-inferiore Schulterinstabilität rechts, initial traumatisch, mit/bei einem Status nach vier Ereignissen mit je Selbstrepo
sition, einer Hill-Sachs-Läsion, einer ossären Bankartfraktur medial disloziert und konsolidiert um 10 %, einer HAGL-Läsion sowie einer SLAP-Läsion Typ II.
Im
Kurza
ustrittsbericht der Reha
k
linik
H.___
vom
5. November 2022 (
Urk. 7/
74)
,
welcher
überwiegend
me
di
zinische Aus
führungen
zu den Folgen
des Unfal
les vom 8. April 2022
(leichtes Schädel-Hirn-Trauma)
be
in
haltet
, hielten die
Ärzte
fest, dem Beschwerde
füh
rer sei aus medizinisch-theo
re
tischer Sicht auf
grund der Schulterbeschwerden die letzte Tätigkeit als Geschäfts
füh
rer einer Rei
ni
gungs
fir
ma ab 21. November 2022 wieder möglich
(vgl. auch den Aus
tritts
be
richt vom 28. November 2022, Urk. 7/95)
.
Am 9. Dezember 2022
(Urk. 7/94)
führte Dr. 
E.___
aus, der Beschwerdeführer habe zwi
schenzeitlich 50 % gearbeitet, sei vom Hausarzt indes wieder vollständig ar
beits
un
fähig geschrieben worden. Er habe ihm geraten, die Physiotherapie fort
zu
set
zen und ihm ab
dem
3. Januar 2023 eine 50%ige, ab
dem
13. Februar 2023 ei
ne voll
stän
dige Arbeitsfähigkeit attestiert.
4.
3
Versicherungsmediziner Prof. 
B.___
führte in seiner Stellungnahme vom 13. Feb
ruar 2023 (Urk. 7/106
[
= Urk. 8/37
]
) aus, es bestehe eine komplexe Kran
ken
geschichte mit insgesamt fünf dokumentierten Unfällen seit dem Jahr 2018.
Er
legte
dar
, bei eigener Einsichtnahme in das Bildmaterial zeige sich an typischer Stelle eine Hill-Sachs-Impression mit deutlichem Knochen
marks
ödem, das Lab
rum sei anterior-inferior vom
Glenoid
abgelöst. Der Be
schwer
deführer berichte im Verlauf über ein subluxationsähnliches Ereignis, was für eine neu aufgetretene Schulterinstabilität spreche, die gut zum Befund der Hill-Sachs-Impression und der Bankart-Läsion passe. Da der Beschwerdeführer auch über vorbestehende Schul
terschmerzen berichte, sei anzunehmen, dass ein Teil der im MRI fest
ge
stellten
Veränderungen
als vorbestehend und degenerativ zu werten seien, die Hill-Sachs-Impression könne indes nur posttraumatisch sein. Die ossäre Bankart-Lä
sion sei eindeutig neu. In der Gesamt
schau
sei die knö
cherne Bankart-Läsion überwiegend wahrscheinlich auf das Er
eignis vom 18. No
vember 202
1
zurückzuführen, die übrigen strukturellen Ver
än
derungen über
wie
gend wahr
schein
lich auf das Ereignis vom 22. Oktober 2018, könnten jedoch nicht mit
absoluter Sicherheit zugeordnet werden, da ein weiteres Trauma der rechten oberen Extremität am 13. Februar 2018 stattgefunden habe. Zudem sei die Schulter vorbestehend durch Überlastung geschädigt. Folglich sei
en die am 31. März 2022 bestehenden Beschwerden überwiegend wahrschein
lich Folge von min
destens zwei Unfallereignissen, eines aus dem Jahr 2018, eines vom 18. No
vem
ber 2021.
4.4
Gestützt auf die Stellungnahme von Versicherungsmediziner Prof. 
B.___
hiess die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2023 die Einsprache des Beschwerdefüh
rers vom 22. August 2022 betreffend das Ereignis vom 18. November 2021 gut und er
brachte erneut die ge
setzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/107). Am 23. März 2023 zog sie
zudem
die Verfügung vom 28. Dezember 2018 betreffend das Er
eignis vom 22. Oktober 2018 zurück und
richtete
abermals
die gesetzlichen Ver
sicherungsleistungen
aus
(Urk. 8/38
; vgl. auch das Schreiben vom 23. März 2023 be
treffend Taggeldleistungen
, Urk. 
7
/
113
[
= Urk. 
8
/
40
]
).
4.5
4.5.1
Dr. 
E.___
berichtete im Rahmen der Verlaufskontrolle am 20. März 2023 (Urk. 7/118) über eine beginnende Instabilitätsarthrose (kleiner Osteophyt am Hu
me
ruskopf), aktuell
Samilson
I, und hielt fest, der Beschwerdeführer habe wenig Fortschritte gemacht, er habe vor allem nachts Schmerzen und die Kraft fehle. Die
Rotatorenmanschettentests
seien eigentlich negativ, auch wenn im
Jobe
-Test wenig Kraft angegeben werde, die Schulter sei stabil, eine Arbeitsunfähigkeit wer
de nicht attestiert
, jedoch nochmals eine Physiotherapieverordnung ausge
stellt
(vgl. auch den Radiologie-Bericht vom 20. März 2023, Urk. 7/121, in wel
chem keine Hinweise
auf
Komplikationen im Verlauf fest
ge
hal
ten wurden)
.
4.5.2
Am 15. April 2023
(Urk. 
7
/
128
[= Urk. 
8
/
46
])
nahm Versicherungsmediziner Dr. 
A.___
Stellung zum Er
reichen des Endzustandes bezüglich der Schulter
ver
let
zung
en
.
Als Diagnose nan
nte er leichte Restbeschwerden und leichte funk
tio
nelle Einschränkungen Schul
ter rechts bei Status nach chronisch rezi
di
vie
ren
der uni
direktionaler
antero
-in
fe
riorer Schulterinsta
bilität rechts, initial trau
ma
tisch
, und
bei
Status nach Schul
ter
arth
roskopie rechts,
Tenodese
der langen Bi
zeps
seh
ne und offene
m
Cora
coid
transfer
analog
Latarjet
rechts am 17. Mai 2022.
Dr. 
A.___
legte dar, die Ope
ration sowie der postoperative Verlauf hät
ten sich komp
li
kationsfrei gestaltet, beim Austritt aus der Rehaklinik
H.___
sei über Schmer
zen im rechten Schul
ter
gelenk geklagt, es sei eine Belastbarkeit für leich
te Ar
beiten attestiert worden. Zehn Monate postoperativ habe Dr. 
E.___
den Be
fund eines stabilen Schul
ter
gelenkes mit leicht eingeschränkter Beweg
lich
keit bei guter Kraftent
fal
tung er
hoben.
Ein Jahr nach der Operation sei das best
mög
liche Re
sultat durch Anpas
sung und Angewöhnung erreicht, die natürliche Re
paration und das
Remodeli
n
g
sei
en
weitestgehend abgeschlossen, eine mögliche Bes
serung durch weitere Heilbe
handlungen falle nicht ins Gewicht, der ver
si
che
rungs
mäs
sige Endzustand sei er
reicht.
Dem Beschwerdeführer sei die ange
stam
mte Tätig
keit als Geschäfts
führer wieder uneingeschränkt zumutbar, ebenso mit
tel
schwere Tä
tigkeiten mit beid
hän
digem Heben von Gewichten bis zu 25 Kilo
gramm über Schul
ter-/Kopfhöhe zehn
mal täglich, verbunden mit Vibrationen.
Auf
grund des Er
eignisses sei keine er
hebliche und dauernde Schädigung der kör
per
lichen In
te
gri
tät entstanden, in vo
raussehbarer Zukunft sei – bei Einhalten des Be
las
tungs
pro
fils – kein Über
schrei
ten der Erheblichkeitsschwelle zu erwarten.
Zur Auf
recht
erhaltung der Er
werbs
fähigkeit werde empfohlen, regelmässig Kraft
aus
dau
er
training für die rech
te Schultergelenksregion durchzuführen.
Die attes
tierte 80%ige Arbeits
un
fä
hig
keit aus psychiatrischer Sicht be
treffe das Ereignis vom 8. Ap
ril 2022.
4.5.3
Am 15. Juni 2023
(Urk. 
7/143
S. 5 f. [= Urk. 
8/52 S. 5 f.
]
)
hielt Dr. 
E.___
fest, de
r
Beschwerde
füh
rer
gebe an,
es
gehe ihm
deut
lich besser, er sei zufrieden, die Schulter stabil, er übe viel und trai
niere viel
die
Kraft. Die Behandlung werde
– bei endständig diskret ein
geschränktem Bewegungsumfang, negativen
Rotato
ren
manschettentests
und ei
ner stabilen Schulter –
ab
ge
schlossen (vgl. auch den erneuten Ra
diologie-Be
richt vom 15. Juni 2023, Urk. 7/144, in welchem auf ei
ne leichte gleno
humerale Arthrose, ansonsten auf einen unveränderten Status hin
gewiesen wur
de).
5.
5.1
Unbestritten
ist vorliegend, dass es sich bei den Ereignissen vom 22. Oktober 2018 und vom 18. November 2021
je
um einen Unfall im Sinne von han
delt
e
.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch
grundsätzlich ihre Leistungs
pflicht (
Urk. 
Urk. 7/3
,
8/14 f.
). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob
sie
ihre Leis
tungen zu Recht
per 12. Februar 2023 (Taggeld
leistungen
) res
pektive per 30. Juni 2023 (Heilkosten)
eingestellt
und einen Anspruch auf eine Inte
gri
täts
ent
schä
di
gung verneint
hat.
5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. 
A.___
vom 15. April 2023
(
Urk. 7/128
)
. Dieser kam
unter Einbezug der für die Beurteilung der Leis
tungs
fä
hig
keit relevanten Akten (
S. 4-6, wobei er
zudem auf die
weiteren
in
seinen
Beur
tei
lungen vom 10. Juni 2022
[Urk. 7/44]
und vom 13. Februar 2023
[Urk. 
7
/
106
]
auf
geführten
medizinischen
Akten
verwies
) zum Schluss, dass
eine mögliche Bes
se
rung durch eine wei
tere Heilbehandlung
nicht mehr ins Gewicht falle, der ver
si
cherungsmedizinische End
zustand erreicht
und der Beschwerdeführer in seiner an
gestammten Tätigkeit wieder voll
stän
dig arbeitsfähig sei.
Sodann sei auf
grund der Ereignisse keine erhebliche und dauernde Schädigung der körperlichen Inte
gri
tät entstanden, auch in voraussehbarer Zukunft sei kein Überschreiten der Er
heblichkeitsschwelle zu erwarten.
5.3
5.3.1
Im Zusammenhang mit
der Beurteilung
der Frage, ob die Beschwerde
gegnerin die vo
rübergehen
den Leis
tungen zu Recht per 12. Februar 2023 res
pektive per 30. Ju
ni 2023 ein
ge
stellt
hat, ist vorab zu betonen, dass der Abschluss eines Falles durch den Un
fall
versicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Mass
nah
men keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet wer
den kann (vgl. E. 
1.2
)
, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger er
for
der
lich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Be
hand
lung und Therapie»
respektive
das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heil
be
hand
lung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie ma
nual
therapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer ge
wis
sen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ge
richtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bun
des
gerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3) und stehen dem Fall
ab
schluss somit nicht entgegen.
5.3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund des ersten Un
fallereignisses vom 22. Oktober 2018 starke Schmerzen in der rechten Schulter sowie eine Ausstrahlung der Schmerzen in den Nacken be
klagte,
auch
wurde eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schul
ter doku
mentiert
. Der Be
schwerdeführer
liess sich in der Folge konservativ, mittels Physiotherapie, be
han
de
l
n
(vgl. E. 4.1.1).
Am 31. Januar 2019 berichtete der behandelnde Dr. 
E.___
über eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes, am 9. Mai 2019 führte er aus, bei Überkopfarbeiten leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen, beim Schwimmen unter mässigen Schmerzen
, er stehe noch immer in physio
thera
peutischer Behandlung
(vgl. E. 4.1.3).
Aufgrund des zweiten Unfallereig
nisses vom 18. November 2021 erachteten die behandelnden Ärzte erneut eine kon
ser
vative Behandlung als indiziert, dies als Vorbereitung für eine Schultersta
bilisation mit
Cora
c
oidtransfer
analog
Latarjet
(vgl. E. 4.2.2). Da sich
im Rahmen der Verlaufskontrollen
kein zufriedenstellender Verlauf einstellte (vgl. E. 4.2.2),
wurde der Beschwerdeführer am 17. Mai 2022 operiert (Schul
ter
ar
thro
s
kopie rechts,
Tenodese
der langen Bizepssehne, offener
Cora
coid
trans
fer
analog
Latar
jet
; vgl. E. 4.2.4)
und
er
begab sich anschliessend in die Rehaklinik in
H.___
, wo ihm aus medizinisch-theoretischer Sicht aufgrund der Schulterbeschwerden ab 21. November 2022 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für
die
Tätigkeit als Ge
schäfts
führer attestiert wurde (vgl. E. 4.2.6).
Nachdem dem Beschwerdeführer von sei
nem Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden war
, empfahl Dr. 
E.___
das Fortsetzen der Physiotherapie und attestierte
ihm ab dem 3. Ja
nuar 2023 eine 50%ige, ab dem 13. Februar 2023 eine vollständige Arbeitsfähig
keit (vgl. E. 4.2.6).
An dieser Einschätzung hielt Dr. 
E.___
am 20. März 2023 fest, dokumentierte eine stabile Schulter und negative
Rotato
renmanschetten
tests
und stellte erneut eine Physiotherapieverordnung aus (vgl.
E. 4.5.1)
. Am 15. Juni 2023 berichtete Dr. 
E.___
über eine deutliche Besserung und hielt fest, der Be
schwerdeführer sei zufrieden,
er trainiere viel
die
Kraft
,
die Schulter
sei
stabil
und der Bewegungsumfang endständig nur diskret eingeschränkt
,
weshalb
er
die Be
hand
lung
ab
s
chloss
(vgl. E. 4.5.3).
5.3.3
Aus
dem vorstehend Ausgeführten
ist ersichtlich, dass
die Behandlung des
Be
schwer
de
führer
s
– bei
Vorliegen
einer stabilen Schulter und einem
(
auch post
ope
rativ
, vgl. Urk. 7/121
)
zufriedenstellenden
und
komplikationslosen
Verlauf –
am 15. Ju
ni 2023
von Dr. 
E.___
ab
ge
schlossen
wurde
, auch stellte D
r. 
E.___
keine weitere Phy
sio
therapie
ver
ord
nung mehr
aus
.
Inwiefern
bei Fall
ab
schluss
von weiteren soma
tischen Be
hand
lungen eine nam
hafte Besserung des Ge
sund
heits
zustandes
, insbesondere der Arbeitsfähigkeit,
zu er
warten
gewesen
wä
re,
wird
demgegenüber vom Be
schwer
de
füh
rer
nicht
dargelegt
und geht –
angesichts der
von den Ärzten der Reha
klinik
H.___
wie auch
der
von Dr. 
E.___
attestierten
bereits
vollständigen Arbeits
fä
higkeit
–
aus den Akten nicht hervor
, zumal
insbesondere
Arztberichte
feh
len, wel
che ei
nen gegenteiligen Schluss zuliessen
.
Dass
Versicherungs
medi
ziner Dr. 
A.___
in seiner Stellung
nahme vom 15. April 2023 (Urk. 7/128) zur Auf
recht
erhaltung der Erwerbs
fähigkeit das Durchführen von regelmässigem Kraft
aus
dauertraining für die rechte Schultergelenksregion vor
schlug, steht dem Fall
ab
schluss
zudem nicht
entgegen
,
zumal praxisgemäss ärztlicherseits vor
ge
schla
gene Massnahmen in Form von Physio- oder Ergotherapie sowie Kraft
trai
ning hier
für nicht ausreichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Ja
nuar 2022 E. 9.2; 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2).
Die Beurtei
lung von Dr. 
A.___
vom 15. April 2023, wonach weitere Behandlungs
mass
nah
men nicht mehr zu einer massgeblichen Besserung des Gesundheitszustandes
der rechten Schulter
führen würden (Urk. 7/128), erweist sich folglich als schlüs
sig, weshalb die Be
schwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt und
die Heil
kos
ten
leistungen per 30. Ju
ni 2023
eingestellt hat
.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Be
schwer
degegnerin
die Taggeldleistungen
bereits
per 12. Februar 2023 einstellte,
zu
mal
Dr. 
E.___
dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine voll
stän
dige Arbeitsfähigkeit
attes
tiert
hatt
e
(vgl. E. 5.3.2). Soweit der Be
schwer
deführer in die
sem Zusammenhang bean
tragte, es seien ihm Tag
geld
leis
tungen über den 12. Feb
ruar 2023
hinaus zu gewähren
(Urk. 1 S. 1), ist darauf hin
zu
weisen, dass die Beschwerdegegnerin
ab dem 13. Februar 2023 Tag
gelder
für eine Ar
beits
unfähigkeit von
100 % aufgrund des Unfall
er
eig
nisses vom 8. Ap
ril 2022 aus
richtete
, ab dem 16. April 2023 basierend auf einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Urk. 7/113)
. E
in
darüber hinausgehender
An
spruch auf
Tag
geld
leistungen
besteht
nicht.
5.4
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdefüh
rers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
Die Beurteilung des In
tegritätsschadens bildet
– wie auch die Frage einer
voraussichtlichen künftigen Ent
wicklung
der
Gesundheitsbeeinträchtigung
–
rechtsprechungsgemäss eine Tat
frage, welche von ei
nem Mediziner zu beantworten ist
(vgl. Urteil des Bun
des
gerichts 8C_
88/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen
). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers stützende, Ver
si
che
rungs
mediziner Dr. 
A.___
widersprechende ärztliche Einschätzung der Integri
täts
einbusse
(vgl. E. 4.5.2)
ist indes nicht aktenkundig,
vielmehr nahm
Dr.
E.___
zur Frage der Integritätsentschädigung nicht Stellung. Folglich kann der Be
schwerdeführer seine Ansicht nicht auf eine medizinische Grundlage stützen, wes
halb
ihm nicht gefolgt
werden kann und sich ein Ab
wei
chen von der nachvollziehbar begründeten Einschätzung von Dr. 
A.___
nicht rechtfertigt.
Dies gilt umso mehr, als die vorliegend einschlägige Tabelle der Suva «Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 5 (Revision 2011), Integri
täts
schaden bei Arthrosen» festhält, dass bei leichten Arthrosen kei
ne Ent
schä
di
gung zugesprochen wird
,
und
beim Beschwerdeführer
von Dr. 
E.___
– in Kennt
nis des
Radiologieberichtes
vom 15. Juni 2023 –
keine leichte, son
dern erst ei
ne beginnende Instabili
tätsarthrose diagnostiziert wurde
(vgl. E. 4.5.1)
.
Da des
Wei
teren
gemäss
zwar
eine voraus
seh
bare Ver
schlim
me
rung
des In
tegritätsschadens
an
ge
mes
sen zu be
rück
sichtigen
ist
–
wobei eine Ver
schlim
me
rung dann als voraussehbar gilt, wenn sie
im Zeitpunkt der Festsetzung der Inte
gri
täts
entschädigung
als wahr
scheinlich pro
g
nos
ti
ziert und
d
a
mit auch
ge
sch
ä
tzt wer
den
kann
–
,
die blosse Möglichkeit einer Ver
schlim
me
rung
hin
ge
gen nicht
genügt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1
),
verneinte die Beschwerdegegnerin
den An
spruch des Beschwerde
füh
rers auf eine Integri
tätsentschädigung
zu Recht
.
5.5
Angesichts
der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage
sind von medizinischen Weiterungen keine
ent
scheid
rele
vanten
Aufschlüsse zu erwarten, weshalb die vom Beschwerdeführer
subeventualiter
beantragte Einholung eines ortho
pä
di
schen Gerichtsgutachten (Urk. 
1
S. 2) nicht erforderlich ist (antizipierte Beweis
wür
digung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).
6.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Oskar Müller
-
Suva
-
Bundesamt für Gesundheit
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrBöhm

Referenzen

Bestimmungsliste

  • UV.2024.00080Einstellung der Unfallversicherungsleistungen
Offizielle Quelle