B-7124/2025
Bundesverwaltungsgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Anerkennung eines Drittstaatsdiploms in der Pflege
2. September
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erwarb 1993 in Nordmazedonien ein Pflegediplom, das Deutschland 2016 anerkannte; anschliessend sammelte sie dort und in der Schweiz einschlägige Berufserfahrung. Das SRK verweigerte die unmittelbare Anerkennung als Pflegefachfrau und verlangte alternativ einen 1,5-jährigen Ausgleichslehrgang oder eine Eignungsprüfung.
Erwägungen
• Das nordmazedonische Diplom ist wegen der deutschen Anerkennung und mehr als dreijähriger Berufserfahrung in Deutschland einem EU-Ausbildungsnachweis gleichzustellen; die deutsche Anerkennung selbst bildet hingegen keine eigenständige Berufsqualifikation. Anwendbar ist deshalb das allgemeine Anerkennungssystem der Richtlinie 2005/36/EG.
• Die Ausbildung lag mehr als 2'800 Stunden unter der dreijährigen Schweizer HF-Ausbildung und wies wesentliche theoretische Lücken auf. Die einschlägige Berufserfahrung konnte nur die verkürzte klinische Praxis, nicht aber die fehlenden theoretischen Kenntnisse ausgleichen; der 1,5-jährige Lehrgang oder die Eignungsprüfung waren daher verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Anerkennung bleibt vom Absolvieren einer der beiden Ausgleichsmassnahmen abhängig.