7B_165/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Entsiegelung

2. September

Sachverhalt In einem Betrugsverfahren wurden bei A.________ Mobiltelefone, Laptops und Akten sichergestellt und versiegelt. Die Staatsanwaltschaft beantragte innert 20 Tagen per E-Mail die Entsiegelung; der eingescannte, handschriftlich unterzeichnete Antrag war nicht elektronisch signiert. Das Zwangsmassnahmengericht trat deshalb nicht auf das Gesuch ein. Erwägungen • Das Entsiegelungsgesuch ist schriftlich einzureichen; hierfür gelten die Formvorschriften von Art. 110 StPO analog. Eine elektronische Eingabe entfaltet nur mit qualifizierter elektronischer Signatur Wirkung. • Die fehlende Signatur war weder ein unbeabsichtigtes Versehen noch durch ein unverschuldetes Hindernis verursacht. Wegen der fachkundigen Behörde und der 20-tägigen Frist bestand daher kein Anspruch auf Nachfrist; die strikte Formanforderung ist nicht überspitzter Formalismus. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; auf das Begehren um direkte Entsiegelung tritt das Bundesgericht nicht ein.
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