4F_16/2026
Bundesgericht
Anfechtungsklage betreffend eine Schuld
19. August
Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte eine frühere Beschwerde der A.________ Sagl wegen Verspätung nicht behandelt. Im anschliessenden Revisionsverfahren zahlte die Gesuchstellerin den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– trotz Nachfrist nicht und erklärte den Rückzug nicht schriftlich.
Erwägungen
• Wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht bezahlt, ist das Revisionsgesuch unzulässig; das Ausbleiben der Zahlung ersetzt keine Rückzugserklärung.
• Die Unzulässigkeit war im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter zu entscheiden; die Gerichtskosten trägt die unterliegende Gesuchstellerin.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten; der Gesuchstellerin wurden Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.