4F_16/2026

Bundesgericht

Obligationenrecht (allgemein)

Anfechtungsklage betreffend eine Schuld

19. August

Sachverhalt Das Bundesgericht hatte eine frühere Beschwerde der A.________ Sagl wegen Verspätung nicht behandelt. Im anschliessenden Revisionsverfahren zahlte die Gesuchstellerin den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– trotz Nachfrist nicht und erklärte den Rückzug nicht schriftlich. Erwägungen • Wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht bezahlt, ist das Revisionsgesuch unzulässig; das Ausbleiben der Zahlung ersetzt keine Rückzugserklärung. • Die Unzulässigkeit war im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter zu entscheiden; die Gerichtskosten trägt die unterliegende Gesuchstellerin. Entscheid Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten; der Gesuchstellerin wurden Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.
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