8C_89/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung
28. August
Sachverhalt
Die IV-Stelle Schaffhausen setzte die Rente von A.________ herab und forderte Leistungen zurück. Das Erlassgesuch wurde durch eine Verfügung abgewiesen, deren Briefkopf und Unterzeichnung verschiedene Zürcher und Schaffhauser Stellen auswiesen; das Obergericht Schaffhausen trat wegen angenommener örtlicher Unzuständigkeit nicht ein.
Erwägungen
• Für Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen ist nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG das Versicherungsgericht am Ort der zuständigen IV-Stelle zuständig; die Verfügung war jedenfalls der IV-Stelle Schaffhausen oder der Ausgleichskasse Zürich zuzurechnen, weshalb das Obergericht Schaffhausen örtlich zuständig war.
• Die unklare behördliche Zuständigkeit und die wechselnden Absender können einen Verfahrensmangel begründen, waren aber nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und sind gegebenenfalls vom Obergericht zu prüfen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Nichteintretensentscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Obergericht Schaffhausen zurückgewiesen.