B-1211/2026
Bundesverwaltungsgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Verwirkungsfrist für Kursbeiträge
26. August
Sachverhalt
A. absolvierte ab Mai 2017 einen vorbereitenden Kurs für die Berufsprüfung als Führungsfachmann und bestand die Prüfung im November 2025 nicht. Das SBFI sprach ihm für einen jüngeren Kurs Fr. 515.– zu, verweigerte Beiträge für den Kurs von 2017 wegen Überschreitung der Siebenjahresfrist; A. berief sich auf gesundheitlich bedingte Verzögerungen.
Erwägungen
• Die Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist eine gesetzes- und verfassungskonforme Verwirkungsfrist ohne Raum für Ermessens-, Verhältnismässigkeits- oder Härtefallüberlegungen; bei Nichterfüllung besteht auch kein Anspruch auf Teilbeiträge.
• Eine Fristwiederherstellung fällt trotz geltend gemachter Erkrankungen ausser Betracht, weil die mehrjährige Verzögerung im Wesentlichen auf ein Bachelorstudium zurückging und die dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen die Fristüberschreitung nicht verursachten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Abweisung der Beiträge für den Kurs von 2017 blieb bestehen.