A-1445/2024
Bundesverwaltungsgericht
Pauschale Kostenbeteiligung der Kantone
3. September
Sachverhalt
Der Dienst ÜPF belastete den Kanton Zürich für 2024 mit Fr. 4'297'000.–, entsprechend 75 % des Durchschnitts seiner gesamten Kosten 2020–2022. Der Kanton verlangte eine Herabsetzung auf Fr. 1'900'000.– und bestritt sowohl den kantonalen Anteil von 75 % als auch die Einbeziehung sämtlicher Kosten des Dienstes.
Erwägungen
• Die pauschale Beteiligung von 75 % beruht auf einer zulässigen Gesetzesdelegation und verletzt weder Art. 38a BÜPF noch das Äquivalenzprinzip: Für die Nutzungszurechnung darf aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf die anordnende Behörde abgestellt werden; 75 % stehen angesichts eines kantonalen Kosten- beziehungsweise Massnahmenanteils von durchschnittlich 89,33 % beziehungsweise 75,33 % nicht in offensichtlichem Missverhältnis.
• Als relevanter Verwaltungszweig gilt der gesamte Dienst ÜPF; deshalb dürfen neben direkten auch sämtliche sachlich zusammenhängenden indirekten Kosten, insbesondere Rechtsetzung, Verwaltungsstrafverfahren, Ausbildung, Informatik und Abschreibungen, einbezogen werden. Die Beschränkung auf 75 % verletzt auch das Kostendeckungsprinzip nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Verfügung über Fr. 4'297'000.– blieb bestehen.