7B_203/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nicheintreten
30. Juli
Sachverhalt
Das Obergericht Thurgau trat in fünf Verfahren auf Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen nicht ein, teils wegen verspäteter Einreichung, teils wegen nicht aufforderungsgemässer Leistung der Sicherheit. Der Beschwerdeführer focht diese Entscheide beim Bundesgericht an.
Erwägungen
• Die Beschwerden genügten den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht: Die behauptete unverschuldete Verhinderung an der fristgerechten Anfechtung blieb unsubstanziiert und unbelegt, zu den nicht geleisteten Sicherheiten äusserte sich der Beschwerdeführer nicht.
• In drei Verfahren fehlte dem Beschwerdeführer zudem mangels möglicher Zivilansprüche gegen Mitarbeitende des Kantonsspitals die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; für die beantragte Fristwiederherstellung war das Bundesgericht nicht zuständig.
Entscheid
Auf die fünf Beschwerden wurde nicht eingetreten; die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen.