IV 2025/257

Sg Versicherungsgericht

Invalidenversicherung

Qualifikation als Vollerwerbstätige bei Invaliditätsbemessung

28. August

Sachverhalt Die Versicherte meldete sich im Februar 2025 zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle qualifizierte sie als zu 65 Prozent erwerbs- und zu 35 Prozent im Haushalt tätig und verneinte bei einer angenommenen Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad; sie wies das Rentengesuch ab. Erwägungen • Trotz ihrer eigenen Angaben zur Teilzeiterwerbstätigkeit ist die Versicherte im Gesundheitsfall als vollerwerbstätig zu qualifizieren, weil der Ehemann kein Einkommen erzielt, die finanziellen Verhältnisse prekär sind, keine Betreuungspflichten bestehen und das Sozialamt eine Vollzeiterwerbstätigkeit verlangen würde; es ist daher ein reiner Einkommensvergleich vorzunehmen. • Die medizinischen Berichte belegen keine wesentliche Einschränkung in leidensangepassten Hilfsarbeiten: Die Herz- und rheumatologischen Befunde sind weitgehend unauffällig, und die hausärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit beruht auf keinen objektiven zusätzlichen Befunden. Bei mindestens 80 Prozent Arbeitsfähigkeit und ohne gerechtfertigten Tabellenlohnabzug von 25 Prozent fehlt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad; zudem ist das Wartejahr nicht erfüllt. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Beschwerdeführerin wird zufolge unentgeltlicher Prozessführung vorläufig von den Gerichtskosten befreit.
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