7B_639/2026

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Antrag auf Verlängerung einer stationären Massnahme

20. Juli

Sachverhalt Das Bezirksgericht verlängerte eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ab dem 24. März 2025 um drei Jahre; das Obergericht bestätigte dies. A.________ verlangte vor Bundesgericht eine Beschränkung der Verlängerung auf höchstens zwei Jahre. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht konkret mit der vorinstanzlichen Begründung zur dreijährigen Dauer der Massnahmenverlängerung auseinandersetzte. • Die blosse wiederholte Behauptung der Unverhältnismässigkeit sowie freie Ausführungen zum Massnahmenvollzug und nicht substanziierte Abweichungen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt begründen keine überprüfbare Rechtsverletzung. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert, Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
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