7B_639/2026
Bundesgericht
Antrag auf Verlängerung einer stationären Massnahme
20. Juli
Sachverhalt
Das Bezirksgericht verlängerte eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ab dem 24. März 2025 um drei Jahre; das Obergericht bestätigte dies. A.________ verlangte vor Bundesgericht eine Beschränkung der Verlängerung auf höchstens zwei Jahre.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht konkret mit der vorinstanzlichen Begründung zur dreijährigen Dauer der Massnahmenverlängerung auseinandersetzte.
• Die blosse wiederholte Behauptung der Unverhältnismässigkeit sowie freie Ausführungen zum Massnahmenvollzug und nicht substanziierte Abweichungen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt begründen keine überprüfbare Rechtsverletzung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert, Gerichtskosten wurden nicht erhoben.