8C_148/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Auslandaufenthalt; Karenzfrist)
6. August
Sachverhalt
A.________, eine ausländische Staatsangehörige, hielt sich vom 27. Mai bis 28. August 2023 im Kosovo auf. Die SVA verweigerte Ergänzungsleistungen wegen Unterbrechung der Karenzfrist; das kantonale Gericht erachtete die Frist dagegen als erfüllt und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurück.
Erwägungen
• Art. 1 Abs. 1 ELV, der die gesetzliche Dreimonatsfrist für Auslandaufenthalte auf 90 Tage konkretisiert, ist gesetzes- und verfassungskonform; der Bundesrat überschritt die ihm in Art. 4 Abs. 4 ELG eingeräumte Regelungskompetenz nicht.
• Da Ein- und Ausreisetage nicht zählen, dauerte der Aufenthalt vom 28. Mai bis 27. August 2023 92 Tage und unterbrach grundsätzlich die Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 5 ELG; zu prüfen bleibt, ob ein wichtiger Grund nach Art. 1a ELV vorlag.
Entscheid
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und die Sache zur Prüfung eines wichtigen Grundes für den Auslandaufenthalt zurückgewiesen.