7B_513/2026
Bundesgericht
Rechtsverweigerung; ungerechtfertigte Verzögerung; Verfahrenskosten; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (Begründung)
30. Juli
Sachverhalt
A.________ erstattete zwei Strafanzeigen und erhob wegen angeblicher Rechtsverzögerung Beschwerde. Das Genfer Kantonsgericht schrieb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab, auferlegte ihm jedoch Kosten von 600 Franken; dagegen gelangte er an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weil A.________ die kantonalen Erwägungen zur Gegenstandslosigkeit sowie zur fehlenden Verzögerung und Kostenauflage nicht substantiiert beanstandete.
• Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, wurde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert; die Gerichtskosten wurden A.________ auferlegt.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.