7B_513/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Rechtsverweigerung; ungerechtfertigte Verzögerung; Verfahrenskosten; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (Begründung)

30. Juli

Sachverhalt A.________ erstattete zwei Strafanzeigen und erhob wegen angeblicher Rechtsverzögerung Beschwerde. Das Genfer Kantonsgericht schrieb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab, auferlegte ihm jedoch Kosten von 600 Franken; dagegen gelangte er an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weil A.________ die kantonalen Erwägungen zur Gegenstandslosigkeit sowie zur fehlenden Verzögerung und Kostenauflage nicht substantiiert beanstandete. • Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, wurde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert; die Gerichtskosten wurden A.________ auferlegt. Entscheid Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
Auf bger.ch öffnen →