5A_236/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Rechtsverweigerung (Unterhaltsbeitrag)

20. Juli

Sachverhalt Eine seit 2017 hängige Klage auf Festsetzung des für ein Kind geschuldeten Unterhaltsbeitrags wurde mehrfach sistiert. Nach Abschluss der Verhandlungen im März 2025 wurde das Urteil erst am 20. Januar 2026 gefällt, also nach Einreichung einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung am 14. Januar 2026; das kantonale Gericht erklärte diese Beschwerde als gegenstandslos, sprach jedoch eine Parteientschädigung zu. Erwägungen • Der Wegfall des aktuellen Interesses hindert die Prüfung einer Beschwerde nicht, wenn eine hinreichend begründete, auf der EMRK beruhende vertretbare Rüge geltend gemacht wird; diese Regel gilt auch für die letzte kantonale Instanz. • Nach mehr als acht Jahren Verfahrensdauer, mehr als zehn Monaten nach Abschluss der Verhandlungen und trotz einer unbeantwortet gebliebenen Nachfrage durfte die Beschwerde wegen ungerechtfertigter Verzögerung nicht allein deshalb als gegenstandslos erklärt werden, weil das Sachurteil inzwischen ergangen war; die Verweigerung der Prüfung der Rüge stellte eine formelle Rechtsverweigerung dar. Entscheid Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Rüge der Rechtsverweigerung zurückgewiesen; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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