8C_229/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Unfallbegriff; Unfallkausalität)
11. September
Sachverhalt
Der Versicherte biss 2015 beim Essen einer Pouletbrust auf einen vermeintlichen Knochensplitter und erlitt einen Zahnschaden. Nach einer 2025 gemeldeten Rückfallbehandlung verweigerte die Unfallversicherung Leistungen; das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Die blosse Vermutung, auf einen Knochensplitter gebissen zu haben, genügt nicht zum Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit eines Unfalls nach Art. 4 ATSG; die Beweislosigkeit geht zulasten des Versicherten.
• Weder die gegenüber der Zahnarztpraxis erteilte Kostengutsprache noch die Rechnungsübernahme begründen Vertrauensschutz: Der Versicherte war nicht Adressat und wies keine nicht rückgängig zu machenden Vertrauensdispositionen nach. Eine zusätzliche Zeugenaussage durfte mangels ersichtlicher Beweistauglichkeit antizipiert unberücksichtigt bleiben.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.