8C_229/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Unfallbegriff; Unfallkausalität)

11. September

Sachverhalt Der Versicherte biss 2015 beim Essen einer Pouletbrust auf einen vermeintlichen Knochensplitter und erlitt einen Zahnschaden. Nach einer 2025 gemeldeten Rückfallbehandlung verweigerte die Unfallversicherung Leistungen; das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte dies. Erwägungen • Die blosse Vermutung, auf einen Knochensplitter gebissen zu haben, genügt nicht zum Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit eines Unfalls nach Art. 4 ATSG; die Beweislosigkeit geht zulasten des Versicherten. • Weder die gegenüber der Zahnarztpraxis erteilte Kostengutsprache noch die Rechnungsübernahme begründen Vertrauensschutz: Der Versicherte war nicht Adressat und wies keine nicht rückgängig zu machenden Vertrauensdispositionen nach. Eine zusätzliche Zeugenaussage durfte mangels ersichtlicher Beweistauglichkeit antizipiert unberücksichtigt bleiben. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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