1C_235/2026

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baubewilligung

26. August

Sachverhalt Die Baubehörde Meilen bewilligte vier Mehrfamilienhäuser mit Sammelgarage als Arealüberbauung. Nachdem zunächst nur bedingt bewilligte Nebenbestimmungen und zuletzt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden waren, fochten Nachbarn den kantonal bestätigten Bauentscheid erneut an. Erwägungen • Die Beschwerde war nach Eröffnung der letzten erforderlichen Bewilligung fristgerecht: Solange für dasselbe Bauvorhaben weitere Bewilligungsentscheide nötig sind, ist das Verfahren formell nicht abgeschlossen; dies gilt auch für die zwingende Kanalisationsbewilligung. • Die 3,2 m breite, kurze und übersichtliche Zufahrt war trotz fehlender eigentlicher Begegnungszone und trotz der Abweichung vom Verkehrsgutachten nicht willkürlich als verkehrssicher beurteilt worden; ebenso wenig waren Arealüberbauungswürdigkeit oder Gebäudehöhe willkürlich verneint beziehungsweise bejaht worden. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen.
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