1C_235/2026
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baubewilligung
26. August
Sachverhalt
Die Baubehörde Meilen bewilligte vier Mehrfamilienhäuser mit Sammelgarage als Arealüberbauung. Nachdem zunächst nur bedingt bewilligte Nebenbestimmungen und zuletzt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden waren, fochten Nachbarn den kantonal bestätigten Bauentscheid erneut an.
Erwägungen
• Die Beschwerde war nach Eröffnung der letzten erforderlichen Bewilligung fristgerecht: Solange für dasselbe Bauvorhaben weitere Bewilligungsentscheide nötig sind, ist das Verfahren formell nicht abgeschlossen; dies gilt auch für die zwingende Kanalisationsbewilligung.
• Die 3,2 m breite, kurze und übersichtliche Zufahrt war trotz fehlender eigentlicher Begegnungszone und trotz der Abweichung vom Verkehrsgutachten nicht willkürlich als verkehrssicher beurteilt worden; ebenso wenig waren Arealüberbauungswürdigkeit oder Gebäudehöhe willkürlich verneint beziehungsweise bejaht worden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.